Geklaute Ware in ebay ersteigert! Geld zurück?

13 Antworten

Es ist schon erstaunlich, wie viele Leute hier, ohne jegliche erhebliche rechtliche Kenntnis, Kommentare in Floskelform abgeben und damit unserem guten Hilfesuchenden einen Bärendienst ableisten!

Allein "outfreyn" schreibt etwas Brauchbares, und das, obwohl hier dutzend Antworten sind. Leute wie "DerHans" sollte nicht so einfach geglaubt werden, bloß weil sie im Anzug auf ein Bild passen. So, genug geärgert.

Nun zur Sache in aller Kürze. Tatsächlich muss man unter dem Strich sagen, dass du im vorliegenden Fall dein Geld wohl nicht wiedersehen wirst. Es stimmt, dass du gegen den Verkäufer der Ware Ansprüche aus §§ 437, 435 und § 812 hast, die im Endeffekt auf die Rückzahlung bzw Herausgabe des Geldes gehen. Du bekommst dazu auch einen Titel. Aber wenn beim Dieb nichts zu holen ist, sieht es schlecht aus.

Interessanter ist deshalb das Gedankenspiel, warum die Kripo das Gerät abgeholt hat.

Anders als viele behaupten, ist der gutgläubige Erwerb von gestohlener Ware absolut möglich!! Die Gutglaubensvorschriften finden sich in §§ 932 ff. BGB und statuieren, dass ein gutgläubiger Erwerb grds erstmal möglich ist. Die Norm § 935 I 1 merkt dann an, dass dies ausgeschlossen ist, sofern die Sache dem Eigentümer (und zugleich unmittelbaren Besitzer) abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen meint den Verlust des Besitzes gegen den Willen des Berechtigten/unmittelbaren Besitzers (im Regelfall der Eigentümer).

ABER: Man sollte Normen immer zu Ende lesen liebe Leute! In § 935 I Satz 2 findet sich die Vorschrift, die klarstellt, dass es beim Abhandenkommen auf den unmittelbaren besitzer ankommt. Das bedeutet, dass wenn ein Dieb eine Sache weiterverkauft und zur Erfüllung des Vertrages die Sache übereignen will, GERADE KEIN ABHANDENKOMMEN vorliegt! Ergo: Der gutgläubige Käufer von gestohlener Ware wird Eigentümer!! (Ehrlich mal Leute, das ist Grundwissen!)

Nun fragt sich also, warum die Kripo die Sache mitgenommen hat. Ich denke deshalb, du kannst über anwaltlichen Rechtsschutz zivilprozessrechtliche Ansprüche aus deiner rechtmäßigen Eigentümerstellung geltend machen und an die PS3 kommen.

An dieser Stelle ist es dann ratsam, dich auf einen Anwalt zu verweisen. Zumindest aber weißt du nun, worauf du dein Augenmerk legen solltest: PS3 und nicht die 200 Euro ;D

LG. Chris

§ 935 BGB: Es gubt keinen gutgläubigen Erwerb von abhandengekommenen Sachen.

Natürlich hast Du zivilrechtlich einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises (§§ 435, 812 BGB). Das kannst Du sogar als vollstreckbaren Titel bekommen. Nur: Wenn bei dem Verkäufer nichts zu holen ist, kannst Du Dir den Titel einrahmen und an die Wand hängen.

Du musst froh sein, wenn du nicht noch Ärger bekommst, WEIL du Hehlerware gekauft hast.

Wenn die Kripo schon bei Dir war, dann werden sie sicherlich auch schon den Verkäufer und dessen Daten haben.

Woher wüssten die wohl, wohin das Teil gegangen ist?

Und da ePay den Account gesperrt hat, ist das eindeutig.

Du kannst höchstens selbst eine Anzeige erstatten. Möglicherweise bekommst Du dann die Kohle vom Verkäufer wieder. Denn sonst kommt bei dem neben Diebstahl auch noch Hehlerei und Betrug dazu.

Auf jeden Fall hast Du ja auch noch den Namen des Kontoinhabers. Auch den anzeigen, wenn es ein anderer ist. Dann machst Du die ganze Bande platt.