Zahlt das Jobcenter meine Kündigungsfrist und die Miete meiner neuen Wohnung gleichzeitig?

6 Antworten

In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine doppelte Mietzahlung möglich.

"um Arbeit zu finden", reicht jedoch aus meiner Sicht nicht als Umzugsgrund aus.

Zahlt das Jobcenter meine Kündigungsfrist und die Miete meiner neuen Wohnung gleichzeitig?

Grundsätzlich nur dann, wenn es unvermeidbar gewesen ist.
In deinem Fall klingt es eher nach einer vermeidbaren Situation, somit wäre hier keine Doppelmiete zu übernehmen.

Hallo, ich bin Hartz IV Empfänger und möchte in eine andere Stadt ziehen, um Arbeit zu finden

Das heißt, du willst aus Eigeninitiative umziehen ohne Erlaubnis vom Jobcenter?
Dann hast du unter umständen keinen Anspruch auf etwaige Umzugskosten und musst deinen Umzug selber finanzieren.

ob das Jobcenter meine Kündigungsfrist zahlt und auch die Miete für meine neue Wohnung.

Davon ab, ist dein aktuelles JC auch dann nicht mehr für dich Zuständig, sondern das neue und musst dort einen kompletten Neuantrag stellen inkl. Antrag auf Kostenübernahme, Kaution, Regelleistung. Vom alten JC brauchst du einen Aufhebungsbescheid dass du kein ALG II mehr beziehen willst.

Nur in Ausnahmesituation kann das alte JC die Doppelmiete übernehmen, zahlt aber nicht deine neue Wohnung sondern wenn nur die alte.

Davon abgesehen kann man das auch vermeiden, indem man sich an die Fristen hält und die Anträge korrekt zeitlich stellt.

Eine Miete bezahlen die, geht es ins Heim oder in eine andere Wohnung, bekommt der bisherige Vermieter keinen Cent mehr.

Der kann dann sich einen Titel besorgen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
DaKaBo  18.04.2022, 13:36
bekommt der bisherige Vermieter keinen Cent mehr.

Der Mieter hat die Kündigungsfrist einzuhalten, und solange muss auch die Miete fließen. Auch bei einem H4-Empfänger.

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frodobeutlin100  18.04.2022, 13:40
@DaKaBo

und diese Doppelmiete übernimmt unter bestimmten Umständen auch das JC

dazu gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichts ... bestimmte Voraussetzungen müssen aber vorliegen

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schleudermaxe  18.04.2022, 14:40
@DaKaBo

Die Mieter kamen ins Trockendock zum Entzug, ich durfte sogar die komplette Wohnung beräumen, incl. der zum Frühstück noch genutzen Kaffeetassen, auf meine Kosten natürlich. Nichts da mit Miete und so.

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hmmm, wenn du eine Kündigungsfrist hast, hast du Arbeit - du kannst kein ALG2 beziehen

du beziehst ALG2 - wirst du begründen müssen, warum du umziehen willst. die Wohnungsgröße ist vorgegeben, dann zahlt auch das Amt. wie gehabt.

frodobeutlin100  18.04.2022, 13:33

gemeint ist wohl die Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung

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DerHans  18.04.2022, 13:37
@frodobeutlin100

Ohne KONKRETES Beschäftigungsangebot wird ein solcher Umzug gar nicht genehmigt.

Natürlich kann der Fragesteller von seiner Freizügigkeit Gebrauch machen. Dann muss er sich das aber auch leisten können.

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frodobeutlin100  18.04.2022, 13:38
@DerHans

und woher weißt Du, dass es kein (!) konkretes Jobangebot gibt?

im Übrigen .... siehe Urteil

aber nur (!), wenn vorher ein entsprechendes Zusicherungsverfahren stattgefunden hat und die Kosten in beiden Fällen „angemessen“ sind
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DerHans  18.04.2022, 13:40
@frodobeutlin100

Er schreibt ja, dass er umziehen will, "um sich dort Arbeit zu suchen". Das klingt nicht nach einem bestehenden Angebot.

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frodobeutlin100  18.04.2022, 13:41
@DerHans

dann bekommt er die Zusicherung nicht und folglich keine Doppelmiete ...

hat das BSG doch ganz klar ausgeführt

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DerHans  06.07.2022, 11:52
@frodobeutlin100

Da ist aber das Verfahren beschrieben. Das heißt, man muss VORHER die Zusage für einen Umzug einholen. Und diese gibt es nur, wenn es bereits ein KONKRETES Arbeitsangebot in der anderen Stadt gibt.

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Doppelmiete (herbertmasslau.de)

Urteil des BSG von 2019

BSG, Az.: B 14 AS 2/19 R

Wird – z.B. während der dreimonatigen Kündigungsfrist – eine der beiden Wohnungen im Überscheidungszeitraum genutzt, so sind die KdU für die tatsächlich genutzte Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, während die Kosten für die andere Wohnung – egal, ob die alte oder die neue – gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind, aber nur (!), wenn vorher ein entsprechendes Zusicherungsverfahren stattgefunden hat und die Kosten in beiden Fällen „angemessen“ sind [BSG].