Würde man bestraft werden wenn man zu einen Mord gezwungen wird?
Zb der Täter zwingt sein Opfer sein anderes opfer zu Erstechen, wenn das Opfer es nicht tut wird er sterben und das andere Opfer auch
5 Antworten
Nur wegen des fehlenden Konditionals:
Würde man bestraft werden, wenn man zu einen Mord gezwungen worden wäre?Wegen Mordes kann man nicht betraft werden, weil in dem Fall keines der gem. §211 StGB erforderlichen Mordmerkmale vorliegt:
- Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Hier käme wohl höchstens ein Totschlag in einem minder schweren Fall in Frage:
§ 212 Totschlag(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
§ 213 Minder schwerer Fall des TotschlagsWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ansonsten wäre genau zu prüfen, ob ein Notstand oder eine Schuldunfähigkeit vorlieegen könnte, was aber so tief in die Juristerei eindringt, dass sich da vermutlich sogar Experten heftig drüber streiten können.
Keine Strafe:
Strafgesetzbuch (StGB) § 35 Entschuldigender Notstand(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Du merkst schon dass da oben entschuldigender Notstand steht, oder?
Diese Erwägung ist nur für den rechtfertigenden Notstand relevant. Für den entschuldigenden Not spielt sie keine Rolle.
Man prüft den rechtfertigenden Notstand in der Rechtswidrigkeit. Den entschuldigenden Notstand prüft man - wenig überraschend - bei der Schuld.
Glaube nicht, das ist Rechtfertigender Notstand.
Nein, nicht wenn du das unter Zwang in Gefahr deines eigenen Lebens tun müsstest.
Das stimmt nicht weil nicht leben gegen leben aufgewogen werden kann, das heisst die tat wäre rechtswidrig, aber derjenige welcher tötet hätte unter prüfungspunkt 3 keine Schuldfähigkeit.
Also ist ein anderer paragraph, müsste aber nochmal schauen welcher.