wie oft darf man wiederholen?

1 Antwort

Schulrechtliche Situation

Die Bestimmungen des Vorrückens und Wiederholens sind grundsätzlich in Art. 53 BayEUG und für die Grundschule in § 40 der Grundschulordnung (GrSO) geregelt:

"(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Ergeben sich aus dem Bericht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz. 

(2) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann. 

(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 in der Regel vor, wenn die Schülerin oder der Schüler 1. im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder 2. in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält. 

... 

(5) ... Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutsch-sprachigen Klassen und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern, die kei-nen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen. ...“ 

Aus diesen schulrechtlichen Regelungen ergibt sich, 

1.dass die beiden ersten Jahrgangsstufen in der Grundschule mehr oder weniger eine Einheit bilden, in der es nur in Ausnahmefällen, nicht im Regelfall, zu einer besonderen Entscheidung bezüglich des Vorrückens kommt, und

2.in den Jahrgangsstufen 3 und 4 das Vorrücken nur dann versagt werden soll, wenn der Schüler in seiner Entwicklung oder in seinen Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand seiner Jahrgangsstufe liegt, wobei dann als Prognose angenommen wird, dass er dann auch nicht mit Erfolg am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe teilnehmen kann. Damit ist im Grunde eine grundsätzliche Vermutung zugunsten des Vorrückens eines Schülers angenommen.

Bei der Jahrgangsstufe 1 und 2 müssen Zweifel über den Schulerfolg in der nächsten Jahrgangsstufe vorliegen. Damit ist nicht ein Ermessensspielraum gemeint, sondern die pädagogische Verantwortung für die Prognose des Schulerfolgs. Im juristischen Sprachgebrauch wird das als „Akt wertender Erkenntnis“ bezeichnet, in dem die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin, des Schülers, ihr/sein Leistungsstand und ihre/seine voraussichtliche Entwicklung gewürdigt werden.

Die Entscheidung, einem Schüler das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe zu versagen, ist nicht ausschließlich das Ergebnis eines mathematischen Prozesses. Gemäß den schulrechtlichen Vorgaben ist in der Grundschule Raum für pädagogische Bewertung und pädagogisches Ermessen gegeben. Die Lehrkräfte und die Schulleiterin, der Schulleiter sind aufgefordert, den Einzelfall zu prüfen und in pädagogischer Verantwortung eine individuelle Entscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung ist zu prüfen, ob sich die Schwächen und Lücken der Schülerin, des Schülers auf wesentliche Grundlagen erstrecken.

Das Bewertungssystem in der Grundschule, also die Darstellung der Stärken, Schwächen und des individuellen Bedarfs an Förderung in den einzelnen Fächern zwingt die Lehrkräfte zu einer frühzeitigen Transparenz der Leistungsentwicklung eines Kindes.

Das Bewertungssystem in der Grundschule zeigt durch eine differenzierte Di-agnose den individuellen Lernfortschritt bzw. Förderbedarf der Schülerin, des Schülers auf. Eltern werden damit umfassende und prägnante Informationen über den Leistungsstand, aber auch über die Lernentwicklung ihres Kindes erhalten.

Eine gezielte Diagnose und größere Aussagekraft ermöglicht die Aufgliederung der Fächer Deutsch und Mathematik in Teilbereiche.

Im Fach Deutsch sind dies die Bereiche:

•Sprechen und Gespräche

•Verfassen von Texten

•Rechtschreibung

•Sprachbetreuung

•Lesen und Literatur.

Im Fach Mathematik wird nach folgenden Bereichen aufgegliedert:

•Geometrie

•Zahlen und Rechnen

•Anwendungsbezogene Mathematik.

Hier kannst du weiterlesen: https://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/bayern/schullaufbahnberatung/schullaufbahnen/grundschule/index_05277.asp


MaxMarcel97 
Fragesteller
 04.05.2015, 13:22

was hats mit meiner frage zu tuhn?

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Go4Run  04.05.2015, 17:41
@MaxMarcel97

Die Bestimmungen des Vorrückens und Wiederholens...

Ich hatte keine Lust das ganze zu lesen. Vlt ist die Antwort ja dabei.

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MaxMarcel97 
Fragesteller
 04.05.2015, 18:20
@Go4Run

du textest mir irgendwas rein ohne zu wissen was da steht des ist für die grundschule nicht für den abschluss das beantwortet garn nichts

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Go4Run  04.05.2015, 19:23
@MaxMarcel97

Wenn du auf den Link klickst, dann siehst du auch Informationen für andere Schulen.

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