Wie lange im Voraus muss ein Parkverbot bekanntgegeben sein?

8 Antworten

Bei einem Umzug 4 Tage.

Verkehrsschilder werden gem. §§ 39, 45 StVO bekannt gegeben. Das heißt sie werden in den Moment wirksam wo sie so aufgestellt werden, dass jedermann die wahrnehmen kann. Eine besondere Karenzzeit ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

Was Dich vermutlich eher interessiert ist die Frage wann die Behörde tätig werden und Dich abschleppen kann. Hier gilt im Prinzip das gleiche. Wenn das Abschleppen im Einzelfall verhältnismäßig dann kann sie sofort handeln. "Wenn Du auf einer Straße parkst hast Du ständig dafür zu sorgen, dass Du nicht im Halteverbot stehst" ist die Logik dahinter.

Eine Wartezeit gibt es erst auf einer dritten Ebene, nämlich wenn es um die Kosten geht. Hier sagen die Gerichte, dass zwischen 48 und 72 Stunden vergehen müssen bevor die Behörde Dir die Kosten einer Abschleppmaßnahme auch in Rechnung stellen darf.

Das gibt die Gemeinde meist 2-3 Tage vorher raus

Meldung von NTV

Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es keinen Vertrauensschutz dafür,
dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle
unbegrenzt erlaubt bleibe. Einschränkend stellte das Gericht fest, es
könne von einem Dauerparker auch nicht erwartet werden, dass er
stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwache und prüfe, ob sich die
Verkehrsregelungen geändert hätten. Im konkreten Fall sei das Fahrzeug
aber erst am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder
abgeschleppt worden.
Deshalb sei die Kostenbelastung hier
verhältnismäßig. 

Eine genaue Zeit ist gesetzlich nicht festgelegt.

Es gibt lediglich Urteile darüber, laut Urteil v. 13.02.2007, Az.: 1 S 822/05 sind 4 Tage ausreichend.