Wie kann eine muslimisch Frau einen christlichen Mann heiraten?

5 Antworten

Indem sie sich nicht von einer Religion bzw. deren Vertretern bevormunden lässt, sondern einfach heiratet. (Ich gehe davon aus, beide sind mindestens 18)

Hallo.

💭 | Es ist für eine Muslima nicht erlaubt, einen Christen oder Juden zu heiraten. Nur ein Muslim darf eine Christin oder Jüdin heiraten, aber man sollte es trotzdem nicht tun.

Kann ein muslimisches Mädchen einen christlichen Jungen heiraten?

Im Islam ist es einer muslimischen Frau nicht erlaubt, einen christlichen Jungen zu heiraten. Daher kann kein muslimisches Mädchen einen christlichen Jungen heiraten.

Wenn ein christlicher Junge aus eigenem Herzen zum Islam konvertiert, wird es einer muslimischen Frau möglich sein, ihn zu heiraten.

Im Heiligen Quran sagt Allah Ta’ala:

“Heiratet keine Götzendiener, bis sie glauben. Ein gläubiger Sklave ist besser als ein Götzendiener, auch wenn er euch gefällt.“

Sie rufen zur Hölle, während Allah euch durch Seine Gnade zum Paradies und zur Vergebung aufruft. Er macht den Menschen Seine Zeichen klar, auf dass sie lernen mögen.”

(Sure Al-Baqara: 221)

📎 | https://muslimguiding.com/muslim-marry-christian/

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Islamisches Wissen (Ahl-as Sunnah), von Bücher und Shuyukh.

Midgardian  30.08.2023, 00:32

Es gäbe aber auch noch die Möglichkeit, dass sie zum Christentum konvertiert.

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Nein der muslimischen Religion ist das nicht erlaubt aber umgekehrt schon .außer sie wechselt die Religion aber wieso sollte man so eine schöne Religion wechseln ☪️

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Laut der Scharia darf eine Muslima keinen Christen heiraten. Aber...

Reza Aslan erklärt die bestehende Asymmetrie damit, dass die Koranexegese jahrhundertelang ausschließlich in männlicher Hand lag, wodurch sich manches Ungleichgewicht und eine mitunter „ausgesprochen frauenfeindliche“ Deutung mancher Verse erklären lasse, die nicht im Text selbst begründet sei.[5] Von dem über Jahrhunderte bestehenden Konsens sind in den letzten Jahren einzelne muslimische Gelehrte abgewichen. So schrieb im Jahr 2000 der ehemalige Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Istanbul, Yaşar Nuri Öztürk, in seinem Buch Der verfälschte Islam: „Es gibt kein prinzipielles Verbot, dass muslimische Frauen Männer dieser Religionen nicht ehelichen dürften - dies bleibt der Zeit und den sonstigen Umständen überlassen.“[6] Die Argumentation gegen die Eheschließung von Muslimas mit Nichtmuslimen sei fadenscheinig, weil sich Sure 60:10 nur auf weibliche Flüchtlinge beziehe.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Ehe#Ehen_mit_Nichtmuslimen


Berkay3321  29.08.2023, 20:03

Der Herabsendungsgrund spezifiziert nicht die Verse, sie gelten allgemein, solange der Prophet Mohammed Friede und Segen auf ihm es nicht selbst spezifiziert hat

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Berkay3321  29.08.2023, 20:05
@Berkay3321

Ein gelehrter hat nicht das Recht ein Vers nach Lust und Laune zu spezifizieren, dieses Recht liegt nur beim Propheten

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AlbaniyyahArlen  29.08.2023, 21:19

Falsch.

Wenn Allah es haram für die Frauen gemacht hat einen Christ zu heiraten, dann ist die Meinung von dir und Wikipedia bedeutungslos. Es gibt‘s kein „Aber“ Allah azza wa jall hat es haram gemacht, fertig aus.

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verreisterNutzer  29.08.2023, 23:09

Wie soll ich das verstehen?

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BelfastChild  29.08.2023, 23:13
@verreisterNutzer

Die Standardmeinung ist, dass eine Muslima bloß einen Muslim heiraten darf, aber ein Muslim auch Jüdinnen oder Christinnen. Die Wikipedia stellt zuerst den Konsens dar und dann halt gegenteilige Positionen. So ist es beispielsweise auch mit dem Thema Apostasie im Islam. Laut Konsens der Gelehrten gehört der Apostat hingerichtet (8:50 - 9:08), aber es gibt noch andere Meinungen hierzu:

Ausführlicher diskutiert wird insbesondere der Problemkreis des Abfalls vom Islam (ridda; vgl. oben I. Teil IV.7.b)gg). In den meisten islamischen Staaten ist er nicht strafbar, wenngleich noch weitestgehend sozial geächtet. Viele moderne Autoren verweisen darauf, dass die Verfolgung Glaubensabtrünniger auf die historische Sondersituation der frühen islamischen Gemeinde in den kriegerischen Auseinandersetzungen mit den heidnischen Mekkanern und nach dem Tode Muhammads zu beschränken sei. Damals waren viele zum Islam Bekehrte wieder abgefallen, so dass sich das junge Staatswesen existentiell gefährdet sah. Man deutet also den Vorwurf im weltlichen Sinne als Fahnenflucht oder Hochverrat. El-Awa stützt sich hierbei auch auf die hanafitische Lehre, wonach Apostatinnen nicht der Todesstrafe anheimfallen sollen, weil Frauen nicht in der Lage seien, gegen den islamischen Staat zu kämpfen.
Ein eng an die klassische Doktrin angelehnter, exemplarischer Ansatz ist der des vormaligen Rektors der Azhar-Universität Mahmud Saltut. Er führt aus, dass die Überlieferung, auf die sich die Todesstrafe (die Strafandrohung also) stützt, nicht von hinreichendem Gewicht für diese Sanktion sei (sunnat al-ahad, Überlieferung von nur wenigen Gewährsleuten, vgl. oben I. Teil II.3). Nicht der Unglaube sei Strafgrund, sondern nur die Bekämpfung der Gläubigen, der Angriff auf sie sowie der Versuch, sie vom Glauben abzubringen. Der Tatbestand wird damit - wie bei anderen Autoren - zum Staatsschutzdelikt. Außerhalb des islamisch beherrschten Territoriums kann er überhaupt nicht verwirklicht werden.
Die Koranstellen, auf die sich klassische Autoren zum Teil beziehen, werden heutzutage spezieller gedeutet und auf die historische Situation zur Zeit Muhammads beschränkt, so dass sich nach dieser Sicht keine diesseitige Strafe auf den Koran stützen lässt. S. A. Rahman fasst die klassischen einschlägigen Korankommentierungen zu Sure 5,54 ("Ihr Gläubigen! Wenn sich jemand von euch von seiner Religion abbringen lässt und ungläubig wird, hat das nichts zu sagen") mit den Worten zusammen: "Der wichtigste Schluss, der aus diesem Vers abgeleitet werden kann, ist derjenige, dass es für Apostasie keine im Diesseits vollstreckbare Strafe gibt, da solche menschlichen Irrungen Gottes Ziele nicht beeinträchtigen können". Zudem wird darauf hingewiesen, Muhammad habe zu Lebzeiten selbst in Fällen evidenter Apostasie keine Todesstrafe verhängt.

Quelle: Das islamische Recht von Prof. Dr. Mathias Rohe, S. 268-269

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