Wie flexibel muss man als Teilzeitkraft sein?

2 Antworten

Seit 1.1.2019 gibt es eine neue gesetzliche Regelung für Teilzeitangestellte, insbesondere bei "Arbeit auf Abruf". Die wöchentliche/tägliche Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein. Abweichungen davon müssen nur nach genau beschriebener Vorankündigung vom Arbeitnehmer toleriert werden und dürfen auch nur begrenzt vom AG eingefordert werden. Fehlt es an dieser Arbeitszeitregelung im Vertrag, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart und muss auch entlohnt werden (mindestens).

Du musst dir ein solches Gebaren also nicht gefallen lassen. Ansprechpartner ist die Gewerkschaft bzw ein Fachanwalt.

Der Umgang ist in den Betrieben normal, in denen sich die Mitarbeiter/innen eine solche Behandlung gefallen lassen. Das ist natürlich so nicht rechtmäßig.