Werkstudent + aushilfe?

1 Antwort

Die 20-Wochenstunden-Grenze der Werkstudiregelung darf ua. in den Semesterferien überschritten werden.

Ergänzend: Beschäftigungen beim Nebenarbeitgeber gehören im Standardfall in Lohnsteuerklasse VI. In einer kurzfristigen Beschäftigung werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.