Wer ist beim Verlust einer Kette Schuld?
Meine Goldkette welche ich zur Kommunion geschenkt bekommen haben ist verloren gegangen.
Ich habe sie am Abend davor einem Freund gegeben damit er auf sie aufpasst während ich ins Wasser gehe.
Sie ist seitdem nicht aufgetaucht und verloren gegangen.
Jetzt bitte ich darum dass er sie mir irgendwie ersetzt.
Er ist der Meinung dass ich ihn noch am selben Abend danach fragen hätte sollen.
Es ist mir erst am nächsten Morgen aufgefallen das sie weg ist.
Ich sehe das anders da ich ihn darum gebeten hatte sie nur kurz zu nehmen und sie mir später wiederzugeben.
Was mache ich jetzt ?
Es war ja in seiner Verantwortung sie mir wiederzugeben.
Oder ist es meine Schuld das ich nicht nachgefragt habe ?
Ich hoffe jemand kann mir weiterhelfen
Lg
3 Antworten
Hallo, wenn du einen Freund oder Bekannten um eine Gefälligkeit bittest, dann haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit, sondern erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, zb wenn er das kettchen offen liegen lässt und sich entfernt;
Für grobe Fahrlässigkeit gibt der Sachverhalt nichts her;
Was den Wert betrifft, bekommst du immer nur den Zeit Wert, dass für dich der Erinnerungswert wg der Kommunion höher ist, spielt keine Rolle;
Dir selber gebe ich keine Schuld, aber das hilft dir nun nicht weiter, weil die Haftung des Freundes aus anderen Gründen nicht greift
Es ist deine Schuld dass du sie ihm gegeben hast. Vielleicht ist die überhaupt nicht verschwunden und er hat sie genommen? Kannst du alles nicht wissen, wenn er ein guter Freund wäre würde er sie von sich aus ersetzen muss aber in dem Fall nicht
Zwischen Euch ist ein rechtsverbindlicher "unentgeltlicher Verwahrungsvertrag " im Sinne des §688 BGB entstanden.
"kannst Du diesen Gegenstand mal nehmen, damit ich ihn nicht verliere?" , "ja, gib her“
Ist eine gleichlautende Willenserklärung, die der Verwahrer aus freien Stücken eingegangen ist und damit gleichzeitig sich verpflichtet hat, die betreffende Sache mit der Sorgfalt zu behandeln, als wäre es seine eigene Sache und sich ebenso dazu verpflichtet hat, die Sache zu einem unbestimmten Zeitpunkt, in gleichem Zustand zurück zu geben, in dem die Sache sich zu Beginn des Vertrages befunden hat.
Du selbst hast wohl nach " gutem treu und glauben" gehandelt, die Sache beim Verwahrer gut aufgehoben zu wissen, sonst hättest du sie ihm wohl kaum anvertraut.
Um das ganze noch auf einen Punkt zu bringen:
Selbstverständlich ist dein Freund zur Rückgabe der Kette verpflichtet, er ist einen Vertrag eingegangen, der auch mündlich wirksam ist. Kann er die Sache nicht zurückgeben, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Schadensersatzpflicht umfasst grundsätzlich "Reparaturkosten, bis höchstens zum aktuellen Wiederbeschaffungswert, was eine gleiche Sache im gleichen Alter und Abnutzungszustand heute üblicherweise kosten würde"
Reparatur kommt logischerweise nicht in Frage, also schuldet dein Freund dir die Erstattung des Betrag, den eine vergleichbare Kette heute kostet. Bei Edelmetallen kommt es da auch auf das Gewicht an.
Du vergisst die Unterscheidung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Vertrag. Dies läuft über den Rechtsbindungswillen und den würde ich hier nicht so eindeutig bejahen.