Waschbecken nach zwei Wochen kaputt was machen?

13 Antworten

Auch ein altes Waschbecken wäre entzwei gegangen und müsste vom Verursacher ersetzt werden

verreisterNutzer  18.04.2017, 12:07

Auch ein altes Waschbecken wäre entzwei gegangen und müsste vom Verursacher ersetzt werden

Falsch....
Nur der Eigentümer "der Vermieter" kann den Austausch des Waschbeckens veranlassen oder die Befugniss zum Austausch erteilen. Zahlen muss natürlich der Verursacher (mieter) oder dessen Glasbruchversicherung.

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Siggy  18.04.2017, 12:52
@verreisterNutzer

Der Ersatz bzw. die Regelung der Kleinreparaturen ergeben sich aus dem Mietvertrag.

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Zahnbürstenbächer 

Mit ziemlicher Sicherheit mußt Du das selber bezahlen, denn ich glaube nicht, dass Du eine Versicherung abgeschlossen hast.

Überlege mal, aus welchem Material Dein "Bächer" ist. Der ist nicht für Zahnbürsten gemacht, sondern für ganz andere Zwecke. Du könntest ihn z. B. als Waffe gebrauchen, aber besser nicht in der Nähe bzw. oberhalb von Keramikteilen oder Glasflächen.

So schön solche Dinger auch sein mögen. Sie taugen nicht für den Alltag.

Lass mich raten: Dem "Bächer" fehlt nichts, oder?

Bei Glasbruch- und dazu zählen neben Wohnungs- u. Mobiliarverglasung auch Glaskeramikkochflächen, Marmor u. Natursteinfensterbänke sowie Badkeramik, zahlt nur eine separat abgeschlossene "Glasbruchversicherung" wenn man selbst das finanzielle Risiko an der versicherbaren Sache trägt, was bei gemieteten Sachen grundsätzlich der Fall ist.

Eine private Haftpflichtversicherung, auch mit dem zusätzlichen Baustein "Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen" leistet hierfür keinen Schadensersatz da es sich um eine Sache handelt die vom Versicherungsnehmer auch anderweitig versicherbar wäre.

sumi79  18.04.2017, 13:50

Das ist grundsätzlich falsch!

Beispiele für festverbaute Mietsachen, die von der Haftpflichtversicherung in der Regel abgedeckt werden:

Türen, Fenster, WändeBöden unterschiedlicher Art (Dielen, Fliesen)

Sanitäranlagen wie Waschbecken, Badewannen, Duschkabinen und Toiletten

Einbauschränke werden in der Regel von der Haftpflichtpolice mitberücksichtigt

http://gutefrage.digidip.net/visit?url=https%3A%2F%2Fwww.cosmosdirekt.de%2Fprivate-haftpflichtversicherung%2Fhaftpflichtversicherung-mietsachschaeden%2F&ppref=https%3A%2F%2Fwww.gutefrage.net%2Fnutzer%2Fsumi79%2Fantworten%2Fneue%2F1

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albatros  19.04.2017, 01:15

auch Glaskeramikkochflächen, Marmor u. Natursteinfensterbänke sowie Badkeramik, zahlt nur eine separat abgeschlossene "Glasbruchversicherung"

Wo steht das? Ich hab da nichts finden können! Bitte Quelle??

Glasbruchvers. gelten nur für plane Glasflächen.

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albatros  19.04.2017, 01:20

auch Glaskeramikkochflächen, Marmor u. Natursteinfensterbänke sowie Badkeramik, zahlt nur eine separat abgeschlossene "Glasbruchversicherung"

Und wo steht das? Ich habe da emsig gesucht, nichts gefunden. Glasbruchversicherung gilt nur für plane Glasflächen!

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Klarer Fall für deine Haftpflichtversicherung, insofern Schäden an Mietsachen mitversichert sind. Was in der Regel der Fall ist.

Keinesfalls ist hier von Glasbruch die Rede und einer erforderlichen Glasbruchversicherung. Hab da im überall gesucht, es gibt dazu nirgendwo eine Aussage.

Glasbruchversicherung gilt außerdem nur für plane Glasflächen.

Der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit herbeigeführt, insofern liegt es an dir den Schaden zu zahlen.

Versuche es über deine Haftpflichtversicherung.

verreisterNutzer  18.04.2017, 11:47

Versuche es über deine Haftpflichtversicherung.

Sinnlos...

einzige dafür infrage kommende Versicherung ist eine beim Mieter bestehende Versicherung gegen Glasbruchschäden

1.) eine Haftpflichtversicherung zahlt nur für Schäden an gemieteten
und geliehenen Sachen, wenn dieser optionale Einschluss versichert wurde

2.) ein Waschbecken ist vom Mieter einer Sache über die separate
Absicherung "Glasbruch Versicherung" (evtl. Bestandteil der
Hausratversicherung) zu versichern

3.) auch eine haftpflicht Versicherung mit bestehendem Einschluss fürgeliehene und gemietete Sachen ersetzt niemals Schäden die durch die versicherte Person auch anderweitig versicherbar ist.

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