Was darf man beim antrag im jobcenter auf den Konto haben?

3 Antworten

Man darf aktuell pandemiebedingt noch bis zu 60.000 € besitzen. Diese Regelung soll, soweit mir bekannt, bis März verlängert werden.

Ohne Pandemieregelung würde grundsätzlich ein Schonvermögen von 150 € pro Lebensjahr gelten.

"Abgerechnet" mit dem Regelsatz, der Regelbedarf heißt, wird da nichts :)

monte174  05.12.2021, 20:03

Viel dank. Meine Meinung ist genau so.

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Wenn man zu viel § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen hat, muss man sich eine Zeit lang davon über Wasser halten, bevor es ALG II vom Jobcenter gibt, also Regelbedarf, Wohnkosten, Heizkosten und Mehrbedarfe.

Wie lang diese Zeit ist, hängt vom vorhandenen Vermögen ab und von den Freibeträgen. Manche davon werden höher, wenn man älter wird.

Zum vorhandenen Vermögen zählt aber nicht nur das, was man auf dem Girokonto hat, schreibt SGB II § 12 in Absatz 1:

"(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen."

Es zählen also auch Bargeld, Spargeld, Aktien, Immobililen, Autos, zu viele Fernseher, zu viele teure Teppiche, sehr wertvolle Briefmarkensammlungen usw.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter
monte174  05.12.2021, 19:55

Viel dank für Ihre Antwort nur Gesetzte haben Sie Sich geändert 2020 wegen Covid.

Laut neue Regelung 60 000e bleibt obere gränze sogenannte erhebliches Vermögen ab 60 000 für Anteahsteller Plus 30 000e für jede Person in Familie.

MfG.

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GerdausBerlin  06.12.2021, 10:25
@monte174

Die genaue Lage sieht laut Agentur für Arbeit so aus:

Dass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass grundsätzlich keine Vermögensprüfung stattfindet. Antragsteller haben also auch dann grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch nach § 12 Absatz 1 SGB II eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde.

Eine Ausnahme gilt aber zum Beispiel dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen (siehe Fragen "Was ist 'erhebliches Vermögen'?" und "Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?").

 Was "erhebliches Vermögen" ist, lässt sich mit Blick auf Vorschriften des Wohngeldgesetzes bestimmen (siehe § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Rz. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. "Erheblich" wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C]).

Nicht zu dem erheblichen Vermögen zählen insbesondere selbst bewohnte Immobilien, ein (Betriebs-)Kraftfahrzeug sowie typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen.

Verfügen Antragsteller über erhebliches Vermögen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vermögensprüfung ist dann nicht ausgesetzt und das Jobcenter prüft den Leistungsanspruch genau. Leistungen nach dem SGB II können also nur erbracht werden, soweit die Bedarfe der Antragsteller nicht bereits durch zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 und 3 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V).

Dass die Antragsteller über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird vermutet, wenn sie dies im Antrag erklären. Der Antragsvordruck enthält ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen. Haben die Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben, dass sie nicht über erhebliches Vermögen verfügen, findet grundsätzlich keine weitere Prüfung des Vermögens statt, auch nicht dahingehend, ob tatsächlich kein erhebliches Vermögen vorliegt.

Die Vermutung ist aber widerleglich. Die Jobcenter haben also zu prüfen, ob Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen, wenn diese dies zwar im Antrag verneint haben, dem Jobcenter aber dahingehende starke Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhebliches Vermögen hindeuten. Das Jobcenter muss dies dann nachweisen, die Antragsteller haben allerdings Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies ggf. zu ihren Lasten (Beweislastumkehr).

Geben die Antragsteller eine solche Erklärung nicht ab, hat das Jobcenter ebenfalls zu prüfen, ob diese über erhebliches Vermögen verfügen. Auch hier trägt grundsätzlich das Jobcenter die Beweislast. Die Antragsteller sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes aber auch hier heranzuziehen und haben Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen; ggf. kann auch hier eine Beweislastumkehr eintreten.

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dieser Abgleich erfolgt wohl auch rückwirkend bis zu 3 Monate. Wenn man schnell noch Tausende vom Konto abzieht, ist das bei einem Datenabgleich sicherlich auffällig.

Man darf wohl ein Auto haben bis ca. 7500 €, was angemessen ist nach Urteil des BSG.

Früher gab es 200 € pro Lebensjahr als Schonvermögen. Nun 150. Dazu kommen noch 150 für Lebensversicherungen

Ich mußte die Lebensversicherung kündigen und habe einen großen Verlust gemacht. Das sind dann sehr schlechte Rückkaufswerte