Was bedeutet heimtückisch?

4 Antworten

Die Arglosigkeit eines Opfers ausnutzend. Es gibt eine Definition, die Google in 0,2 Sekunden findet.

Heimtückisch handelt der Täter, wenn er die zum Zeitpunkt seines Angriffs beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGHSt 50, 16, 28). Arglosigkeit und Wehrlosigkeit müssen kumulativ vorliegen; das Opfer muss wegen seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

JungerKind 
Fragesteller
 27.04.2024, 09:23

Was bedeutet Arglosigkeit?

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Rasentraktor007  27.04.2024, 10:01
Es gibt eine Definition, die Google in 0,2 Sekunden findet.

Du, ich und jeder andere, aber nicht der Fragesteller...

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Ja,ist nichts gutes...gezielt schlechtes zu Planen

MrTuvok  27.04.2024, 09:24

Falsch und unzureichend.

Heimtückisch handelt der Täter, wenn er die zum Zeitpunkt seines Angriffs beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGHSt 50, 16, 28). Arglosigkeit und Wehrlosigkeit müssen kumulativ vorliegen; das Opfer muss wegen seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

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Schlimmer als böse. Denn böse ist offen. Heimtückisch ist Gerede hinter Deinem Rücken.

JungerKind 
Fragesteller
 27.04.2024, 09:20

Und die Menschen, die heimtückisch sind und die Dinge hinter meinen Rücken tun, zeigen sie dass sie böse sind oder zeigen sie sich erst lieb und freundlich?

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MrTuvok  27.04.2024, 09:25

Falsch und unzureichend.

Heimtückisch handelt der Täter, wenn er die zum Zeitpunkt seines Angriffs beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGHSt 50, 16, 28). Arglosigkeit und Wehrlosigkeit müssen kumulativ vorliegen; das Opfer muss wegen seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

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Heimtücke ist eine sehr unschöne Charaktereigenschaft. Sie bedeutet Hinterlist und Betrug.

MrTuvok  27.04.2024, 09:25

Betrug ist etwas ganz anderes. Vielleicht solltest du mal googeln?

Heimtückisch handelt der Täter, wenn er die zum Zeitpunkt seines Angriffs beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGHSt 50, 16, 28). Arglosigkeit und Wehrlosigkeit müssen kumulativ vorliegen; das Opfer muss wegen seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

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