War das Knöllchen gerechtfertigt?
Ich stelle die Frage jetzt nicht für mich, sondern für einen Kumpel. Trotzdem würde uns beide das interessieren.
Mein Kumpel hat das letzte Mal vor einer Hofeinfahrt geparkt. Es ist allerdings seine eigene. Außer ihm wohnt da auch niemand. Er hat trotzdem ein Knöllchen bekommen. Er ist dann zur Stadt gegangen und hat gesagt, dass er da wohnt und es seine eigene Einfahrt ist. Das Knöllchen wurde ihm trotzdem nicht erlassen.
Meine Frage also. War das Knöllchen wirklich gerechtfertigt? Man behindert bei seiner eigenen Einfahrt ja niemanden.
Ich mache immer gerne Umfragen. Trotzdem bitte mit Begründung. Dankeschön.
Lasst es bitte mit der Abstimmung. Wollte schreiben ob es gerechtfertigt ist oder nicht. Habe versehentlich falsch rein geschrieben
Das Ergebnis basiert auf 6 Abstimmungen
10 Antworten
Laut § 12 Absatz 3 StVO ist das Parken vor abgesenkten Bordsteinen verboten. Es ist unerheblich, ob die Einfahrt dahinter dir gehört. Das Ticket ist tatsächlich berechtigt.
Das ist nicht ganz richtig, der Nutzungsberechtigte darf grundsätzlich vor der eigenen Einfahrt halten und parken.
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.
Hier ging es nicht um einen abgesenkten Bordstein, sondern das Parken in einer Anwohnerzone vor einer Grundstückseinfahrt. Allerdings gibt es in dieser Urteilsbrgründung einen Verweis auf ein anderes Urteil, in dem der §12 Abs. 3 StVO für den Berechtigten einer Grundstückseinfahrt tatsächlich nicht gilt. Also ja... Du hast Recht. Das Knöllchen ist tatsächlich nicht berechtigt. Ich revidiere meine Aussage.
Das Knöllchen ist tatsächlich nicht berechtigt.
Das weiss ich jetzt noch nicht. Grundsätzlich darf man vor der eigenen Einfahrt parken, aber es können weitere Gründe dagegen sprechen. Z.B. bei einer engen Straßenstelle oder wenn man (teilweise) auf dem Gehweg parkt etc...
Verläuft dort ein Gehweg?
Dann hat er Fußgänger behindert, auch wenn das seine Einfahrt ist.
In dem Fall ist das Knöllchen gerechtfertigt.
War das Knöllchen wirklich gerechtfertigt?
Kommt drauf an. Grundsätzlich sieht die Rechtssprechung es so, dass der Nutungsberechtigte vor seiner EInfahrt parken darf . Ebenso die Leute denen dieser das gestattet hat. Vgl. z.B. OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.1994 - 5 Ss (OWi) 393/93 - (OWi) 169/93 I)
Jetzt kann es aber sein dass dort trotzdem das Parken nicht erlaubt war, z.B. in einem verkehrsberuhigten Bereich wo das Parken immer nur in markierten Parkflächen erlaubt ist oder an engen oder unübersichichtlichen Stellen.
https://www.bussgeldprofi.de/magazin/knoellchen-vor-der-eigenen-garage
Das kommt wohl darauf an, ob da ein offizielles Schild steht oder nicht. Wenn da eines steht, dann gilt das auch für ihn.
Da war kein Schild. Nur ein abgesenkter Bordstein. Wie schon gesagt es ist seine eigene Einfahrt.
ist gerechtfertigt, in dem Falle ist er ganz normaler Verkehrsteilnehmer, der hat keine Einfahrt zu blockieren, auch wenn es seine Eigene ist. da besteht nämlich ein Parkverbot, wenn auch keine Schilder darauf hinweisen, es reicht der abgesenkte Bordstein
Verstehe nur nicht warum es verboten ist. Man behindert ja niemanden
Trotzdem behindert man dabei ja niemanden.