wann muss ich Bilder zensieren?

1 Antwort

"Zensur" ist nicht der richtige Ausdruck dafür. Der richtige Ausdruck dafür ist "unkenntlich machen" von Personen.

Das KunstUrhG schreibt in § 22:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

In § 23 Absatz 1 stehen die Ausnahmen, also wann man es dennoch darf, und in Absatz 2 die Ausnahme von diesen Ausnahmen.

Falls keine Ausnahma nach Absatz 1 greift oder falls man die Ausnahme davon nach Absatz 2 befürchtet, sollte man die betreffende Person

derart unkenntlich machen, dass selbst engste Freunde diese Person nicht mehr erkennen auf dem Abbild, das du von dieser Person ins Internet stellst oder sonstwie verbreitest.

Wichtig ist also vor allem das Gesicht. Wenn man aber diese Person auch an einem anderen Merkmal erkennen kann - etwa an ihrer Kleidung, an ihrer Körperhaltung oder an einem typischen Tattoo -, dann sollte auch dieses Merkmal unkenntlich gemacht werden, etwa durch schwarze Balken oder durch Verpixelung.

Ansonsten drohen Abmahnungen und Klagen auf Unterlassung und auf Schadensersatz (auch auf Schmerzensgeld).

Gruß aus Berlin, Gerd