Waa bedeutet Artikel 10 Absatz 2 des Grundgesetz?

1 Antwort

Der erste Satz ist eine sogenannte Schranke. In das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darf zwar eingegriffen werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Exekutive durch Gesetz hinreichend legitimiert ist. Also nichts besonderes. Aus Satz 2 lässt sich rauslesen, dass grundsätzlich gilt, dass Überwachungsmaßnahmen anzuzeigen (bekannt zu machen) sind. Ausnahmen dürfen wohl in den von Satz 2 genannten Fällen gemacht werden. Beispiel könnte eine Überwachung des E-Mail-Verkehrs von potentiellen Linksterroristen sein. Anstatt des Rechtswegs gemäß Art. 19 IV GG wird dann die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von einem besonderen Organen geprüft, welches vom Bundestag errichtet wird. Womöglich, weil eine etwaiger Gang zu Gerichten schon naturgemäß ausbleibt.