Urlaubsrecht MFA. Mehr Urlaubstage als zustehen, allerdings voll verplant vom Arzt?

2 Antworten

Ich beschränke mich darauf, die rechtliche Lage darzustellen; ob Du dann aber auch in der Lage oder überhaupt nur willens bist, Dein "gutes Recht" gegen Deinen Arbeitgeber durchzusetzen - erst recht in einer kleinen Praxis -, ist noch eine ganz andere Frage, die ich aber nicht beantworten kann.

In wirklich (!) dringenden (!) oder unausweichlichen Fällen (wenn also z.B. Betriebsurlaub notwendig ist, weil etwas - wie in diesem Fall - die Praxis wegen des Urlaubs des Arztes geschlossen wird, da dann ja nicht gearbeitet werden kann) darf der Arbeitgeber über 3/5 des gesetzlichen Urlaubs verfügen, vorausgesetzt, dieser "Zwangsurlaub" wird so rechtzeitig angekündigt (also spätestens zu Beginn des Urlaubs-/Kalenderjahres), dass Arbeitnehmer ihre eigene Urlaubsplanung darauf abstellen können.

Gibt es einen über den gesetzlichen Anspruch hinaus gewährten zusätzlichen Urlaub, können dazu eigene Regelungen vereinbart worden sein; gibt es diese Regelungen aber nicht, ist dieser Urlaub genau so zu behandeln wie der gesetzliche Urlaub.

Wenn es dem Arbeitgeber nun einfällt, die Praxis länger zu schließen, als es ihm nach der Verfügung über 3/5 des Arbeitnehmerurlaubs eigentlich möglich ist (weil der Arzt sich weitere Urlaubstage gönnt oder eine Fortbildung besucht), dann geht das "auf seine Rechnung"!

Er hat dann nur 2 Alternativen:

1. entweder ermöglicht er dem Arbeitnehmer, trotz seiner Abwesenheit zu arbeiten, oder

2. diese zusätzlichen freien Tage, die der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, müssen vom Arbeitgeber trotzdem so bezahlt werden, als hätte der Arbeitnehmer doch gearbeitet, und der Arbeitnehmer muss sich diese tatsächlich nicht gearbeitete Zeit auch nicht mit eigenen Ansprüchen (Urlaub, Überstunden, Entgelt) verrechnen lassen.

Der Arbeitgeber kommt dann nämlich mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in den sogenannten "Annahmeverzug" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko":

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. [...] [Das gilt] entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft auch anbietet, also deutlich macht, dass er mit der Nichtbeschäftigung (und der Anrechnung z.B. als Urlaub) nicht einverstanden ist.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingt, mehr Urlaub/freie Tage zu nehmen, als dem Arbeitnehmer eigentlich zustehen, dann ist das das "Risiko" alleine des Arbeitgebers.

So weit - grob - die Rechtslage, aber wie eingangs bereits gesagt: Ob du willens usw. ... Denn "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Beruf/Ehrenamt, lange private Beschäftigung mit Arbeitsrecht

ahc ja... das kenne ich noch von früher *imanigäre krücke hol und drauf anstütz*

war in unserer kleinststadtpraxos auch nicht anders...

wir konnten allerdings nen teil so abfangen, dass wir dann liegengebliebenen kram machen konnten, zumindest nen teil des urlaubs. nen teil patienten einbestellen, der nur zur therapie und verbandswechsel kam.