Tüv für mein Auto?

3 Antworten

Erhebliche Mängel (EM) musst Du unverzüglich beheben, die geringen Mängel (GM) unverzüglich, spätestens aber innerhalb der 1 Monatsfrist, bei der Nachkontrolle müssen alle Mängel behoben sein.

Du hast also nur für die Nachkontrolle den einen Monat Zeit, nicht aber für die Reparatur.

Ich weiß, der allgemeine Volksglaube sagt etwas anderes, aber guckst Du in Anlage VIII zu §29 StVZO unter Punkt 3.1.4 ff

3.1.4

Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5 Satz 6

3.1.4.1

keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,

3.1.4.2

geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,

3.1.4.3

erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.

Bis zu 2 Monate darfst du ohne Polizeiliche Strafe überziehen. Erst dann sibd es magere 15€ bis zu 4 Monaten. Aber du musst innerhalb von 4 Wochen die Mängel abstellen, sonst bezahlst du wieder die volle Prüfgebühr.

Ja, bis zum angegebenen Datum darfst du fahren und musst in der Zeit die Mängel beseitigen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
TransalpTom  08.04.2024, 23:05

nicht ganz.
die erheblichem Mängel sind unverzüglich zu beheben, man hat lediglich für die Nachkontrolle einen Monat zeit, nicht aber für die Mängelbehebung.

Nur geringe Mängel sind spätestens innerhalb eines Monats zu beheben,

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