Strafe für Illegales Graffiti?

4 Antworten

Tolle Anworten hier. Gratulation.

Die Wand gehört mit Sicherheit jemandem. Und der will ggfs. dass sie wieder in den Normalzustand versetzt wird. Und den letzten beissen die Hunde wie es so schön heißt und das wärst Du.

Strafrechtlich ist das wenig aufregend. Im schlimmsten Fall ein paar Sozialstunden.

Spannender wird der Schadensersatz. Der könnte teuer werden, wenn der Wandbesitzer auf Deine Kosten den Unfug entfernt. Das kann schnell 4-stellig werden. Ab da sollte man sich kurz überlegen mit einem Anwalt zu reden um übermäßige Forderungen abzuwenden.


Yoname 
Fragesteller
 31.01.2021, 20:33

Wenn man nicht erwischt wird? Wie soll er dann auf die letzte Person kommen. Und außerdem wer redet denn hier von mir?

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NonNam  31.01.2021, 20:37
@Yoname

Wenn man nicht erwischt wird, passiert vermutlich wenig. Und niemand redet von Dir. Sorry. Du meintest bestimmt nur einen Freund. Mein Fehler ;-)

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Yoname 
Fragesteller
 31.01.2021, 20:42
@NonNam

Ich meinte allgemein. Jemand den ich kenne will das versuchen ich versuche ihn zu überzeugen es nicht zu tun

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NonNam  31.01.2021, 20:45
@Yoname

Wie gesagt. Wenn er noch jugendlich ist, wird das strafrechtlich nicht besonders aufregend. Weitaus ärgerlicher wird die zivilrechtliche Seite. Gab schon junge Menschen die 90.000 Euro für die Schmierereien an Zügen bezahlen durften.

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holgerholger  01.02.2021, 09:52
@Yoname

Wenn man nicht erwischt wird, gibt's keine Strafe. Aber wenn, kann's teuer werden.

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Rechtliche Konsequenzen

In nicht öffentlichen Verfahren drohen jugendlichen Tatverdächtigen (14 - 21 Jahre alt) nach dem Jugendgerichtsgesetz folgende Strafen:

  • Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) in Form von Weisungen (Gebote und Verbote) oder Erziehungshilfen (Erziehungsbeistand)
  • Zuchtmittel (§ 13 JGG) durch Verwarnungen, Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflagen, Geldspende) oder Jugend-, Freizeit-, Kurz- bzw. Dauerarrest (insgesamt bis vier Wochen)
  • Jugendstrafe (§ 17 JGG) in der Jugendstrafanstalt (sechs Monate bis fünf Jahre)
  • Kinder (also unter 14-Jährige) gehen straffrei aus (Rückschluss von § 1 JGG)

 

Strafrecht
  • Kinder (bis 14 Jahre)
  • Kinder bis 14 Jahre sind nicht strafmündig
  • Jugendliche (bis 18 Jahre) und Heranwachsende (bis 21 Jahre)
  • Anwendung des Jugendrechts
  • nicht öffentliche Verhandlung
  • Es drohen Erziehungsmaßregeln, wie Weisungen, Erziehungsbeistand; Zuchtmittel, wie Verwarnungen, Auflagen oder Arrest; sowie Jugendmittel
  • Erwachsene (ab 21 Jahre)
  • Anwendung des Erwachsenenstrafrechts
  • Öffentliche Verhandlungen

 

Zivilrecht
  • Kinder (bis 7 Jahre)
  • Keine Folgen, da keine eigene Haftung besteht
  • Jugendliche (bis 18 Jahre)
  • Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • Haftung bei vorausgesetzter Einsichtsfähigkeit
  • Gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten: Schuldtitel ist 30 Jahre eintreibbar, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten
  • Heranwachsende (bis 21 Jahre)
  • Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
  • Volle Haftung
  • Gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten: Schuldtitel ist 30 Jahre eintreibbar, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten
  • Erwachsene (ab 21 Jahre)
  • Haftung bei Verletzung der Aufsichtspflicht
  • Gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten: Schuldtitel ist 30 Jahre eintreibbar, Verfahrenskosten, Anwaltskosten, Zinsen, Mahngebühren, Gerichtsvollzieherkosten

quelle: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/jugendkriminalitaet/illegale-graffiti/#:~:text=Illegale%20Graffiti%20sind%20eine%20Straftat%20–%20Sprayer%20haften%2030%20Jahre%20für%20den%20Schaden&text=Der%20oder%20die%20Sprayer%20machen,Gefahr%2C%20bis%20zu%20seinem%2046.

Woher ich das weiß:Recherche

Es wurde bisher ein wichtiger Fakt hier vergessen.

an einer abgelegenen Wand auf der allgemein schon viel gesprayt wurde

Nach §303 StGB ist es nur dann eine Sachbeschädigung, wenn:

"Das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird"

Da die Wand sowieso schon bemalt war, werden viele Gerichte dies als unerheblich einstufen.

Das ist natürlich kein freifahrtschein um dort zu malen, allerdings vor Gericht durchaus wichtig.

Wenn dich die einzelnen rechtsprechungen in ähnlichen Fällen interessieren suche ich dir gerne das Video von Dr. Gau (einem graffiti Anwalt) raus, denn diese werden häufig fallengelassen. Lg (:

Gering deswegen ist doch überall grafitti.

Ansonsten würde es auf eine Geldstrafe hinauslaufen wobei wenn die Wand bereits stark besprüht wurde ist die Chance gut das man aus der Nummer straffrei wieder rauskommt.