S-Bahn Berlin - Inkasso ohne Mahnung?
Hallo,
am 27.09.2019 bin ich in der S-Bahn Berlin ohne Ticket erwischt worden.
ich erhielt einen Beleg über eine Forderung von 60 Euro, die innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden sollten.
Folgender Hinweis auf dem Beleg:
Für den Fall, dass Sie das erhöhte Beförderungsentgelt nicht bzw. nicht vollständig an das Kontrollpersonal zahlten, wird die i Forderungsmanagement GmbH, Anschrift…, mit dem Einzug des geschuldeten Betrags im Debitorenmanagement beauftragt.
Bitte überweisen Sie den offenen Betrag daher unter Angabe der Vorgangsnummer innerhalb von 14 Tagen ab Kontrolldatum ausschließlich an die: i….
Sollten Sie die Frist verstreichen lassen, wird ggf. ein Inkassoverfahren gegen Sie durchgeführt. Die dabei entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung sind dann von Ihnen zu tragen.
So, leider habe ich nicht mehr daran gedacht die Forderung zu zahlen und habe nun am 25.10. ein Schreiben dieser Inkasso Firma bekommen mit einer Gesamtforderung von 119,51 € (60 Euro Beförderungsentgelt + 59,40 € Inkassokosten + 0,11€ 4,12% Zinsen)
Nun meine Frage: Ist das ganze rechtens, ohne zuvor je eine Mahnung bekommen zu haben?
Muss ich nun den gesamten Betrag zahlen oder ist die Forderung der Inkassokosten gar nicht von der Inkassofirma durchzusetzen?
7 Antworten
In Zahlungsverzug kann der Schuldner auch ohne Gläubiger-Mahnung geraten. Auf der Rechnung oder der vertraglichen Vereinbarung kann bereits eine feste Zahlungsfrist oder ein fixer Zahlungstermin vereinbart sein. Wenn der Schuldner bis zu diesem Termin bzw. vor Ablauf dieser Frist nicht bezahlt hat, befindet er sich in Verzug; dazu bedarf es keiner gesonderten Zahlungserinnerung durch seinen Geschäftspartner. Die Folge kann Inkasso ohne Mahnung sein.
Ich finde Inkassounternehmen eine Frechheit die wollen soviel Geld für nichts! Ich würde bei der Deutschen Bahn anrufen und sagen das du keine Mahnung erhalten hast die Deutsche Bahn muss beweisen dass sie eine Mahnung erhalten haben.
Du bist doch Schwarz gefahren und wurdest erwischt, somit ist der Tatbestand eines Betruges erfuellt. Du haettestvdievgeforderten 60 Euro wie ein Mann zahlen muessen und nicht noch lange lamentieren.
Versuche nach dieser `Tour `einen Kredit bei der Bank zu bekommen, die zeigen dir eine lange Nase, somit machst du selber aus einen Furz, einen Orkan. Gehts noch?
Hast Du den alten Uberweisungsbeleg noch ? Dann über weiß die 60 ! Die Inkassokosten werden mangels Erfolgsaussichten nicht explizit eingeklagt.
Briefe von infoscore und Haas kommen trotzdem.
Schreib im Verwendungszweck des Uberweisungatragers dazu :" Nur Haupforderung " oder wenn kein Platz ist " nur HF". Dann warte ab was sie antworten und poste hier in diesem Thread ! Jetzt noch nicht zurückweisen.
Hey ExInkassoMA, hast du vielleicht Zeit, dir mal meinen Fall anzusehen? Habe Frist bis morgen für Tilgungsvorschlag.
Insiderwissen würde mir da sehr helfen.
Zum Fall selbst kann ich mangels Sachkenntnis nichts sagen , aber die vorgerichtlichen Kosten eines Inkassobüros fallen weg , selbst wenn Du verlieren solltest ( es sind nur RA Kosten ODER RA Kosten zu tragen nicht UND )
Dazu gibts auch ein BGH Urteil aus 2005
Du wurdest bereits mit dem Beleg unter Verweis auf die 14 Tage Zahlungsfrist in Verzug gesetzt. Da brauchts keine zusätzliche Mahnung mehr.
Trotzdem sind Inkassogebühren in diesem Zusammenhang nicht Durchsetzungsfähig.
Indirekt schon
Hier ein Urteil aus Brandenburg
AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 27.08.2012
Aktenzeichen: 31 C 266/11
Dokumenttyp: Urteil
Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
Es steht dir frei, eine eigene Antwort auf vermeintliche Fragen zu stellen.
Hier als Kommentar nervst du mich nur.
Sorry das ich Dich getriggert hab aber Du bist nicht der Fragesteller und brauchst nicht auf meine Kommentare zu reagieren
Hier noch ein LG Urteil aus Berlin :
G Berlin 4. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 08.02.2012
Aktenzeichen: 4 O 452/11
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Verzugsschadensersatz: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Einschaltung eines Inkassounternehmens durch einen geschäftserfahrenen Leasing-Finanzierer
Leitsatz
Eine Gläubigerin mit hinreichender Geschäftserfahrung (hier: Leasing-Finanzierer) verstößt gegen ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie durch Einschaltung eines Inkassounternehmens weitere Kosten verursacht.
Aber du antwortest auf meine Kommentare und nervst mich deswegen absichtich.
Bleib cool , sonst Leg ich die neue Helene Fischer CD auf und dann ist Schluss mit lustig ;)
Komm, chill mal. Der ExInkassoMA versucht doch nur, dem Fragesteller weitere Auskünfte zu geben.
ja den habe ich noch, aber auch auf dem Beleg steht ja schon dieses Inkassobüro als Zahlungsempfänger.
Ich habe selbst mal in meiner Ausbildung gelernt, dass ein Inkassoverfahren ohne vorherige Mahnung gar nicht rechtens ist. Aber wegen dem, was auf dem Beleg steht, bin ich unsicher. Google spuckt auch keine klaren Antworten aus.
Muss ich dem Inkassobüro widersprechen oder würde es "reichen wenn ich die Hauptschuld + Verzugszinsen zahle ohne Kommentar?