Rückerstattung des Gesamt-Fahrpreises (Hin- und Rückfahrt bei Streik)?


20.12.2023, 23:21

Oder anders ausgedrückt: Wäre die DB nicht verpflichtet, in derartigen Fällen, in denen die DB dem Fahrgast bei Reiseantritt die Rückfahrt am gebuchten Tag nicht garantieren kann, auch beim Super-Sparpreis eine Stornierung durchzuführen und dem Fahrgast sein Geld für beide Fahrten zu erstatten?

2 Antworten

Den Super Sparpreis kannst Du weder umbuchen noch darfst Du offiziell irgendeinen anderen Zug benutzen , die stellen sich ziemlich an .

Und Reklamationen nur mit schriftlicher Bestätigung des Info Schalters der Bahn , in da stehen dann gefühlt 1000 Leute in der Schlange , wenn

Am besten man verschiebt alle geplanten Reisen

norbertf820 
Fragesteller
 05.01.2024, 02:09

Deine Antwort passt leider nicht zum geschilderten Sachverhalt. Wenn die DB am 15.1.24 noch nicht streikt, dann kann ich meine Reise nicht verschieben, sondern muss in den Zug einsteigen und nach Innsbruck fahren!....Die Frage ist, muss ich nach Innsbruck fahren, wenn ich wegen von der GDL angedrohten Streiktagen nach dem 7.1.24 jederzeit bis zur Tarifeinigung damit rechnen muss, dass meine für den 25.1.24 gebuchte Rückfahrt (wegen zuvor angedrohtem Streik und nicht aus anderen, unvorhersehbaren Gründen wie Krankheit, Unwetterschäden usw.) nicht stattfindet?

Das Beste, was mir passieren kann, wäre, dass die GDL am 15.1.24 streikt. Dann komme ich nicht nach Innsbruck und könnte meine Hin- und Rückfahrt stornieren. Die DB könnte mir in diesem Fall meines Erachtens nicht anbieten, mit meinen gekauften Tickets statt im Januar in das gebuchte Wintersport-Hotel zu fahren (das ich nicht stornieren kann, weil Hotels sich nicht um Bahnstreiks kümmern müssen) im Sommer ein weiteres Hotel zu buchen und mit meinen jetzigen Tickets im Sommer in dieses Hotel zu fahren. Ein solches Angebot der DB bräuchte ich meines Erachtens auch beim Super-Sparpreis nicht anzunehmen, weil es m.E. (Ich bin kein Jurist) nach meinem Rechts- und Gerechtikeitsempfinden unzumutbar wäre.

An dieser Stelle sei noch eine Korrektur zu meinem Kommentar vom 21.12.23 um 16:06:29 angefügt:

Dort hatte ich geschrieben: "umgehend beim Amtsgericht Frankfurt eine einstweilige Anordnung"

richtig heissen muss es: "umgehend beim Arbeitsgericht Frankfurt eine einstweilige Anordnung..."

weil bei Streiks die Arbeitsgerichte zuständig sind, nicht die Amtsgerichte...

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Anmerkung  06.01.2024, 09:29
@norbertf820

Meine Güte ist Deine Antwort langatmig , Du meinst doch nicht wirklich , dass ich das alles lese und Dir genauso antworte . Da Du ja so superschlau bist , müsstest Du Dich gegen alle eventuelle Risiken versichern . Leider ist Streik ausgenommen :)

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norbertf820 
Fragesteller
 06.01.2024, 15:50
@Anmerkung

Danke für Dein Feedback!

Du brauchst Dich ja nicht mit meiner aus Deiner Sicht langatmigen Antwort zu beschäftigen, sondern nur mit meiner Schilderung des Sachverhaltes und meiner konkreten Fragestellung ...und zu versuchen (wenn Du es kannst) mir darauf eine hilfreiche Antwort zu liefern, dann wäre auch allen anderen im Forum geholfen, die (derzeit oder zukünftig) das gleiche Problem mit der DB haben, das ich im Moment habe.

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Niemand kann dir das garantieren! Kannst du denn garantieren, dass du am 15. gesund bist und die Reise antreten kannst? Das ist eben das allgemeine Lebensrisiko. Ja die warscheinlichkeit von Streiks ist derzeit bei der Bahn höher, aber eine Einigung kann ja bis dahin auch eintreten und dann ist das Streikrisiko weg. Dafür kann dann zum Beispiel ein Unwetter auf der Strecke zuschlagen.

norbertf820 
Fragesteller
 21.12.2023, 16:06

Wenn ich von "garantieren" spreche, dann meine ich damit eine Garantie unter "normalen Reisebedingungen" bei der DB und nicht in Zeiten, in denen die DB die Fahrgastbeförderung im "Streik-Modus" durchführt.

Sollte ich am 15.1. krank sein und deshalb nicht hinfahren können, dann käme ich wohl nicht auf die Idee, von der Bahn das Fahrgeld für meine deshalb ausgefallene Hin-Reise zum Super-Sparpreis zu verlangen.....für solche Fälle ist die Stornierung und Rückerstattung des Fahrpreises ja ausgeschlossen! Das Gleiche gilt, wenn ich am 25.1., dem Tag der Rück-Reise, krank sein sollte.

Es trifft zu, dass man bei einem vorhersehbaren Streik nicht einfach von der Arbeit fernbleiben kann, sondern Vorkehrungen treffen muss, trotzdem zur Arbeit zu kommen....So etwas gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

Es gehört jedoch sicher nicht zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fahrgastes Fahrkarten bezahlen zu müssen für Fahrten, die vom Beförderer nicht durchgeführt werden und zwar aus Gründen, die vom Beförderer mit zu vertreten sind!

Wenn der DB-Vorstand die Forderungen der DLG erfüllt fährt mein Zug.

Wenn der DB-Vorstand der Auffassung ist, die Forderung der DHL sei nicht erfüllbar, weil man ohne das entsprechende Lokführer-Personal keine 35-Stunden-Woche einführen könne, dann hätte der DB-Vorstand die Aufgabe im Interesse der Fahrgäste im Falle eines Streikaufrufes der DLG umgehend beim Amtsgericht Frankfurt eine einstweilige Anordnung zum Verbot des Streiks zu erwirken...dann fährt mein Zug auch!

...und wenn die DB der Meinung ist, dass sie im Recht sei, dann hätte ihr Antrag beim Amtsgericht auf Streik-Untersagung ja wohl hinreichend Aussicht auf Erfolg!

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