Römische Kleidung in der Antike

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Die «normale» Toga, die eines gewöhnlichen Römers, war aus reiner weißer Wolle, hatte keine Farbornamente (toga pura [«reine Toga»] bzw. - in Unterscheidung von der Toga der Knaben – toga virilis [«Männertoga»] genannt.

Eine mit einem breiten Purpurstreifen gesäumte Toga, die toga praetexta, trugen Beamte/Amtsinhaber/Amtsträger/Magistrate und Priester.

Eine toga praetexta trugen außerdem freie römische Knaben. Die adulescentia (Jugendzeit, Zeit des jungen Mannes) begann mit dem Anlegen der toga virilis («Männertoga»), der gewöhnlichen weißen Toga. Dies geschah meistens zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr (mit Erreichen einer bestimmten körperlichen Reife verbunden, nach Augenschein durch den Familienvater/das männliche Familienoberhaupt [pater familias] festgestellt). 14 war traditionell ein Mindestalter dafür. Der genau gewählte Zeitpunkt war eine Entscheidung der Eltern/Erziehungsberechtigten.

Geschichtlich hat es dabei anscheinend eine Entwicklung gegeben (vgl. Macrobius, Saturnalia 1, 6, 7 – 17). Zuerst trugen die Söhne der vornehmen Römer (als Patrizier bzw. Söhne kurulischer Magistrate) eine toga praetexta, dann allgemein die freigeborenen (ingenui) römischen Knaben, dann (seit dem Zweiten Punischem Krieg) auch die Nachkommen von Freigelassenen.

Ein Amtsbewerber trug eine besonders weiße/weiß glänzende Toga (toga candida).

Ein siegreicher Feldherr (imperator) trug beim Triumphzug mit besonderen Goldstickereien verzierte, rein purpurne Gewänder (tunica palmata und toga purpurea oder toga picta). Im frühen Prinzipat hat eine gewollte Beschränkung auch des Titels des Imperiums/der Befehlsgewalt auf den Kaiser und seine männlichen Familienangehörigen eingesetzt.

Trauernde legten eine toga pulla an (Farbe von grau bis schwarz).

Die Toga galt römischen Autoren als unverwechselbares Kennzeichen des römischen Bürgerrechts. Es war ein Vorrecht römischer Bürger, eine Toga zu tragen (ius togae; Plinius, Epistulae 4, 11, 3). Es wurde darauf geachtet, daß sich Ausländer die Kleidung nicht anlegten (Sueton, Divus Claudius 15, 2) .

Seit der späten Republik wurde aus Bequemlichkeit ein leichteres Obergewand bevorzugt wie z. B. das Pallium (pallium) (vgl. Juvenal 3, 171 – 172; Martial 4, 66). Zu Beginn der römischen Kaiserzeit nahmen bei der Toga die Fülle des Stoffes und die Länge zu. Drapierung /ordnungsgemäße Umwicklung wurden schwieriger.

Die Toga war offizielles Staatskleid. Zumindest auf dem Forum und in seiner Nähe sollten römische Bürger ein Toga tragen (Sueton, Divus Augustus 64, 5). Unerläßlich war eine Toga auch bei öffentlichen Spielen (Martial 2, 39; Juvenal 11, 203 – 284), vor Gericht, beim Opfer und bei der salutatio («Begrüßung»), dem Erscheinen von Klienten zum morgendlichen Empfang durch den Patron (Juvenal 1, 96).

Sklaven hatten kein uneingeschränktes Eigentum. Ihre Herren konnten ihnen ein Sondervermögen (peculium) gewähren.

Sklaven konnten keine vom römischen Recht anerkannte Ehe führen, sondern nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (contubernium). Sie war nicht formal als Ehe gültig/rechtswirksam. Kinder einer Sklavin gehörtem ihrem Besitzer.

Freikauf ging nicht einfach ohne Bereitschaft des Herrn eines Sklaven. Voraussetzung für eine Freilassung war die freie Willensentscheidung des Herrn (voluntas domini). Testamentarische Freilassung (manumissio testamento) führte entweder unmittelbar beim Tode des Erblassers zur Freiheit oder konnte auch davon abhängen, daß der Sklave dem oder den Erben einen Preis bezahlte.

Andere Freilassungshandlungen außer Testament waren eine Rechtshandlung bei einem Magistraten, Eintragenlassen in das Bürgerverzeichnis, Freibrief oder Willenserklärung vor Zeugen.

Die Lex Fufia Caninia bestimmte 2 n. Chr. eine Quotenregelung, wie viele Sklaven höchstens testamentarisch freigelassen werden durften, nur ein bestimmter, gestaffelter Anteil (je nach Anzahl die Hälfte bis zu einem Fünftel) der Sklaven, z. B. von 30 Sklaven nur 10.

Nach der Lex Aelia Sentia (4 n. Chr.) war z. B. Freilassung zum Zweck der Benachteiligung von Gläubigern nichtig. Sie verfügte 4 n. Chr. bei praetorischen Freilassungen ein Mindestalter des freilassenden Herrn von 20 Jahren, des Sklaven von 30 Jahren. Sonst galt sie regelmäßig als nichtig.

Anscheinend hat es Ausnahmeregelungen und formale Umgehungsmöglichkeiten gegeben.

Das Mindestalter von 30 Jahren bei praetorischer Freilassung wurde nach Grabinschriften zu schließen nicht allgemein eingehalten.

Bei einer Freilassung war 5 % des Sklavenwerts an die Staatskasse zu zahlen.

Albrecht  11.02.2014, 08:48

Informationen zur Freilassung (manumissio) von römischen Sklaven allgemein:

Leonhard Schumacher, Sklaverei in der Antike : Alltag und Schicksal der Unfreien. München : Beck, 2001 (Beck's archäologische Bibliothek), S. 292 – und S. 294 - 296

Gottfried Schiermann, Freilassung C. Rom. In: Der neue Pauly (DNP) : Enzyklopädie der Antike ; Altertum. Herausgegeben von Hubert Cancik und Helmuth Schneider. Band 4: Epo – Gro. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 1998, Spalte 654 – 656

Ein Freigelassener (libertus), dessen ihn freilassender Herr römischer Bürger war, wurde (anders als im griechischen Kulturkreis) selbst auch römischer Bürger, denn er zählte danach zu den Hausgenossen des freilassenden Herrn. Ein Patronatsverhälnis galt zwischen diesem Herrn (und seinen Erben) und dem Freigelassenen. Im römischen Reich (Imerium Romanum wurde erst 212 n. Chr. durch eine Verordnung des Kaisers Caracalla allen freien Bürgern des Imperiums das römische Bürgerrecht verliehen. Vorher konnte ein Bürger des römischen Reiches einen Sklaven, dessen Herr er war, freilassen, hatte möglicherweise bare selbst kein römisches Bürgerrecht und in diesem Fall wurde ein Sklave mit seiner Freilassung noch nicht jemand mit römischem Bürgerrecht.

Ein Freigelassener, der römischer Bürger war, konnte die gewöhnliche weiße Toga tragen. Freigelassene taten dies anscheinend verhältnismäßig gern, weil dies ein Zeichen ihres neu gewonnenen Status war, eines gesellschaftlichen Aufstiegs. Bildliche Darstellungen der Grabmäher von Freigelassenen zeigen sie nicht selten mit Toga.

Freigelassenen konnten sogar in Einzelfällen in sakralem Zusammenhang eine toga praetexta; nämlich wenn sie ein Ehrenamt in Kaiserkult hatten, z. B. als Mitglied des Kollegiums der augustalischen Siebenmänner (seviri Augustales). Bei Petronius, Satyricon 71, 9 sieht der reiche Freigelassene Trimalchio für sein Grab eine bildliche Darstellung vor, die ihn mit *toga praetexa zeigt. Dies ist zwar ein fiktionales satirisches Werk, zeigt aber etwas von den rechtlichen Verhältnissen. Es gibt eine Sockelplatte des Grabmals des Freigelassenen Marcus Valerius Anteros Asiaticus, seiner Frau Valeria Tryphera und seines Freigelassenen Philetus, mit Darstellung der Feier seines Amtsantritts als sevir Augustalis.

Informationen:

Rolf Hurschmann, Toga. In: Der neue Pauly (DNP) : Enzyklopädie der Antike ; Altertum. Herausgegeben von Hubert Cancik und Helmuth Schneider. Band 12/1: Tam – Vel. Stuttgart ; Weimar, Metzler, 2001, Spalte 654 – 655

Johannes Heinrichs, Freigelassene II. Rom. In: Der neue Pauly (DNP) : Enzyklopädie der Antike ; Altertum. Herausgegeben von Hubert Cancik und Helmuth Schneider. Band 4: Epo – Gro. Stuttgart ; Weimar : Metzler, 1998, Spalte 646 - 650

Karl Wilhelm Weeber, Alltag im Alten Rom : das Stadtleben. Mannheim : Artemis & Winkler, 2010, S. 176 - 182 (Kleidung)

Leonhard Schumacher, Sklaverei in der Antike : Alltag und Schicksal der Unfreien. München : Beck, 2001 (Beck's archäologische Bibliothek), S. 55, S. 78 – 79, S. 256 – 258, S. 273. S. 291 - 302

S. 55 (zu bildlichen Darstellungen des Sklavenverkaufs mit Szenen aus dem Alltagsleben kleinerer Gemeinden Italiens und der nördlichen Provinz Gallia Belgica, die Einblick in den Geschäftsablauf gewähren, wobei die Einschätzung zu einer Szene ist, am ehesten werde das Verhältnis des Grabstifters Satur, selbst ein Freigelassener, zu seinem Freigelassenen Stephanus charakterisiert, den er als Sklaven gekauft du ihm später die Freiheit geschenkt hat):
„Das bekannteste Zeugnis – eine Grabstele aus Capua […] – bereitet im unteren Teil ein Relief, auf dem stehende männliche Personen sich einer kleineren unbekleideten auf einem Podest zuwenden; bei dem nach hinten wehenden Umhang könnte es sich um eine Chlamys handeln. Das Hauptrelief zeigt in Frontalansicht zwei stehende Männer in der Toga (togati), der rechte fortgeschrittenen Alters, der linke eher jugendlich. Aufgrund der Inschrift am oberen Rand handelt es sich um [M(arcus)] Publilius Satur, einen Freigelassenen des Marcus, den Stifter des Grabsteins, und seinen Freigelassenen M(arcus) Publilius Step(h)anus (CIL X 8222).“

CIL = Corpus Inscriptionum Latinarum

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Albrecht  11.02.2014, 08:50

S. 78 – 79: „Aufgrund literarischer Nachrichten könnte man den Schluß ziehen, daß die Toga bis in die Kaiserzeit die typische Kleidung des römischen Bürgers gewesen sei, man also den togatus als civis Romanus identifizieren dürfe. Neben Tertullian (pall. 6. 2) erweisen indessen archäologische Zeugnisse diese Folgerung als trügerisch. Eine Grabstele aus Capua zeigt beispielsweise drei stehende männliche Personen, die alle die Toga gekleidet sind […]. Errichtet wurde dieses Monument in der ausgehenden Republik von einem Barnaeus zu Lebzeiten für sich seine Brüder Salama und Sabbio. Alle drei waren mit der Einziehung einer indirekten Steuer (vectigal) befaßt, die seit 357 v. Chr. auf Freilassungen erhoben wurde und fünf Prozent vom Wert des betreffenden Sklaven betrug (vicesima manumissionum bzw. libertatis). Diese Staatsabgabe wurde an private Unternehmer (publicani) verpachtet, welche den geschätzten Jahresertrag dem Gemeinwesen vorstreckten und sich an den tatsächlichen Einnahmen schadlos hielten. Da vorab große Summen zu erbringen waren, organsierten sich die Pächter meist in Gesellschaften (societates). Auch im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung gegeben. Die jetzt stark beriebene Stiftungsinschrift (CIL X3875) lautet: * Barbaeus soc(iorum)/vices(imae) liber(tatis servus) sibi et/fratri(bus) suis v(ivus ) fec(it)* - „Barnaeus, Sklave, der Gesellschafter der Freilassungssteuer von fünf Prozent, hat zu Lebzeiten für sich und seine Brüder (das Grabmal) setzen lassen“. Bezüglich der Auflösung LIBER wird auch liber(tus) vorgeschlagen, was ihn als Freigelassenen der Pachtgesellschaft qualifizieren würde, allerdings erscheint mir diese Version weniger überzeugend. Von den genannten Brüdern starb Salma im Alter von 25 Jahren eindeutig noch im Sklavenstand: Salama socior(um)/vicen(simae) liber(tatis) / servo vix(it) ann(os) XXV. Im Dativ ist Sabbio genannt, ebenfalls ein Sklave der Pachtgesellschaft: Sabbioni soc(iorum) vicen(simae) liber(tatis) / servo. Alle drei Personen sind im Relief als togati dargestellt, obwohl zwei der Brüder mit Sicherheit, der Stifter wahrscheinlich noch Sklave waren. Das Beispiel verdeutlicht hinreichend, daß auch die Toga allein keine Entscheidung zuläßt, ob es sich um Freigeborene (ingenui), Freigelassene (liberti) oder Sklaven (servi) handelt.“

pall. = De Pallio

S. 256 (zu einer auf die Frontalseite eines Altars gemalte Szene, auf der Insel Delos): „Dem Altar zugewandt stehen rechts im Bild drei männliche Personen, die als Opfernde eine über den Hinterkopf gezogene purpurgesäumte Toga (toga praetexta) tragen.“

S. 257 -258: „Die von römischen Autoren geradezu als Kennzeichen freier Geburt (ingenuitas) stilisierte toga praetexta wurde also zumindest auf Delos mutmaßlichen Sklaven beim Vollzug des Opfers zuerkannt. Gewiß ein erstaunlicher Befund, den die Interpretation des Bildzeugnisses als Kompitalopfers in Verbindung mit der inschriftlichen Überliegerung aber meines Erachtens erfordert . Die alternative Deutung der drei togati als Familienoberhaupt (pater familias) mit zwei erwachsenen Söhne kann nicht zutreffen, da dieser Personenkreis bei den Weihungen der Kompetaliasten nie genannt ist, an der Feier der compitalia kaum persönlich teilgenommen hat – Ausnahmen wie T(itus) Flavius Castus, der als aktiver Soldat (beneficarius consularis) im Mainz zusammen mit seinem Gutsverwalter (vilicus) den Lares compitales einen Altar stiftete, bestätigen die Regel – und die in zahlreichen Inschriften genannten Sklaven jeweils unterschiedlichen Herren dienten.

Die Toga als vermeintliches Kennzeichen des römischen Bürgers (civis Romanus) relativiert sich seit der ausgehenden Republik ohnehin. Das bereits angesprochene Grabrelief dreier Brüder aus Capua […] stellte diese in der Toga dar, obwohl es sich der Inschrift (CIL X 3875) zufolge eindeutig um Sklaven der Steuerpachtgesellschaft handelt. Ebenso präsentierte sich Papias als ser(vus) publicus (‚Staatssklave‘) auf einem stadtrömischen Grabaltar für seine ‚Gemahlin‘ (contubernalis) Grania Faustina (CIL VI 2365) in der Toga.“

S. 273: „Mit einer freien (?) Frau war auch der schon erwähnte ‚Staatssklave‘ Papias familiär verbunden. Anläßlich ihres Todes in hadrianischer Zeit stiftete er für sich, seine ‚Gemahlin‘ (contubernalis) Grania Faustina und die Nachkommen (posteri) einen aufwendig skulptierten Grabaltar aus Marmor […]. Das Relief oberhalb der Inschrift (CIL VI 2365) zeigt ein ‚Familienbild‘, wobei die Darstellung des ser(vus) publicus in der Toga besondere Beachtung verdient.“

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Albrecht  11.02.2014, 08:51

Gerhard Zimmer, Römische Handwerker. In: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt : (ANRW) ; Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. 2. Principat. Band 12. Künste. Herausgegeben vom Hildegard Temporini. Teilband 3. Berlin ; New York : de Gruyter, 1985, S. 218:
„Die traditionelle Bekleidung des römischen Bürgers war in der Republik die Toga. Sie blieb es bei offiziellen Anlässen auch in der Kaiserzeit, wenngleich sich in der Gewandordnung eine gewisse Lockerung breitmachte. Die Toga war ein Gewand, das relativ umständlich zu tragen war, leicht schmutzte und kaum eine Tätigkeit zuließ. Daher kam ihr eine starke Aussagekraft zu.

Die Freigelassenen des 1. Jhs. v. Chr. legten aus diesem Grunde immer Wert darauf, ihre neuen Bürgerrechte durch das Tragen der Toga zu dokumentieren und zur Schau zu stellen. Belege in reicher Zahl bieten hierfür die Kastengrabsteine und die Grabstelen in Capua. Ein schönes Beispiel für die Selbstdarstellung eines libertinen Handwerkers aus dem frühen 1. Jh. v. Chr. liefert das Grabrelief des Aurelius Hermia in London. Der Verstorbene, ein Fleischer, trägt über der Tunika die Toga und hat sich seiner Frau zugewandt, die ihm gegenüber im Mittelfeld zwischen den beiden Inschriftflächen steht.“

Jh. = Jahrhundert

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Rechan 
Fragesteller
 11.02.2014, 20:03

Wahnsinn ... Das war die ausführlichste Antwort, die ich je erhalten habe und in deinem zweiten Kommentar steht auch endlich der entscheidende Satz drin, den ich gesucht habe! Jetzt habe ich viele gute Quellen.

Vielen Dank!!

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Wen der Sklave sich das Recht erkauft ist er sozusagen römischer Staatsbürger, demnach darf er dann auch die Toga tragen. Ist er aber im "Sklavendienst" darf er dies nicht tun.

Rechan 
Fragesteller
 10.02.2014, 10:27

Ok, das hilft mir schon mal sehr =)! Danke schön!

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Albrecht  11.02.2014, 08:52

Was ist denn damit gemeint, ein Freigelassener sei im "Sklavendienst"?

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Rechan 
Fragesteller
 11.02.2014, 20:00
@Albrecht

Das heißt, dass er weiterhin Arbeiten für seinen Herrn erledigt, z.B. für ihn stimmt o.ä., Aufträge für ihn besorgt etc.

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