Rechnung ausstellen ohne Gewerbe/GbR?
Hi, mein Kumpel und ich bieten Fotoshootings an. Bisher haben wir ein bisschen Geld damit verdient. Jetzt will ein Friseurladen ein Fotoshooting machen und wir sollen auch einen Imagefilm drehen. Wir wurden nach unserem Stundensatz gefragt und wir haben ihnen auch eine Summe genannt die sie akzeptiert haben. Dürfen wir das überhaupt machen und eine Rechnung schreiben und so weiter? Wir wollen die GbR morgen gleich anmelden aber selbst dann ist das doch nicht mehr rechtzeitig oder?
die Frage ist ob wir mit dem Shooting noch warten müssen oder ob man das ganze noch rückwirkend anmelden kann
3 Antworten
Streng genommen nein (siehe):
https://www.firma.de/firmengruendung/kann-ich-mein-gewerbe-rueckwirkend-anmelden/
jedoch ergeben sich selbst dann, auch andere Probleme. Für eine Rechnung fehlt z. B. die Steuernummer, sowie ob nun MwSt. abgeführt wird oder nicht. (Kleinunternehmerregelung).
Um die MwSt. kommt man auch bei einer Quittung nicht drum herum.
Es ist also besser, die GbR erst beim Gewerbeamt anzumelden, und dann erst Rechnungen auszustellen.
Die GbR kann auch mündlich entstanden sein, hier gibt es keine Formvorschriften, ein Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags empfiehlt sich jedoch ausdrücklich, wegen den vielen Besonderheiten. Bei Einbringung von Grundstücken muss er notariell beurkundet werden.
Wenn ihr das anbietet, betreibt ihr bereits das Gewerbe und müsst es anmelden. Die Anmeldung hat gleichzeitig mit dem Beginn zu erfolgen. Eine rückwirkende Anmeldung kann man natürlich machen. Da gibt es keine Grenze. Aber bei Verspätungen von mehr als 3-4 Wochen werden in der Regel Bußgelder verhängt. Das fängt mit kleinen Beträgen an und wird mehr, je langer die Verspätung dauert.
Denkt dran, dass Ihr als GbR beide das Gewerbe anmelden und euch in die Handwerksrolle eintragen lassen müsst.
Mit dem Ausstellen einer Rechnung hat das aber alles nicht zu tun. Das Eine ist Steuerrecht, das Andere Gewerbe- und Handwerksrecht.
Gewerbliches Handeln:
- es ist auf DAUER angelegt
- mit der festen Absicht Gewinn zu machen
- es wird Werbung betrieben
Wer im Rahmen der Kleinunternehmerregelung tätig ist, darf in Rechnung/Quittung überhaupt keine Umsatzsteuer ausweisen und muss darüber hinaus den Grund für die fehlenden Umsatzsteuer-Angaben nennen.
LG medmonk