Privatparkplatz freihalten/blockieren?
Meine Wohnung hat einen Privatparkplatz für den ich auch zusätzlich jeden Monat Miete zahle. Nachbar meinte er müsste sich dort draufstellen und trotz mehrmaligem hinweisen, macht er es ständig weiter. Vermieter hat ihn auch schon darauf hingewiesen. Abschleppen möchte ich nicht, weil ich nicht auf den Kosten sitzenbleiben möchte. Jemand Ideen wie man ihn absperren könnte, ohne ins Beton bohren zu müssen?
8 Antworten
Schick ihm die Miet-Rechnung zu deinem Parkplatz.
Fotografiere sein Auto dort.
Sorge dafür, dass sein Auto nicht beschädigt wird, denn wenn du sein Parken duldest, bist du verantwortlich. Hast du Rechtsschutz?
Stell selber ein Fz drauf und wenn es nur ein Roller oder ein Fahrrad ist.
Verweigere dem Vermieter die Mietzahlung zu 1. der Parkplatzmiete und 2. drohe dem Vermieter eine Mietkürzung an.
nein - nur mit den Parkplatzsperren
Erlaubnis vom Vermieter einholen
In einem derartigen Fall hilft „Park & Collect“!
Dann entstehen Dir keine Kosten für das Abschleppen und die fremde Karre ist weg!
Es gibt Menschen, die verstehen keine andere Sprache.
Einer meiner Nachbarn hat gefühlt jeden zweiten Tag vor meiner Einzelgarage, in unserer privaten Einfahrt geparkt.
Jeden zweiten Tag konnte ich morgens zu seiner Doppelhaushälfte laufen und ihn bitten, sein Fahrzeug zu entfernen. Irgendwann hatte ich die Nase gestrichen voll und ihm gesagt, dass es das letzte Mal ist und ich ihn zukünftig abschleppen lasse.
Am nächsten Morgen stand er erneut vor meiner Garage. Da habe ich den Worten Taten folgen lassen. Seither stand er nie mehr in unserer Einfahrt. Geht doch!
Abschleppen möchte ich nicht, weil ich nicht auf den Kosten sitzenbleiben möchte. Jemand Ideen wie man ihn absperren könnte, ohne ins Beton bohren zu müssen?
als Mieter hast du dieses Recht auch nicht. Nur der Eigentümer. Und dem kannst du in Rechnung stellen, dass du das Mietobjekt nicht so nutzen kannst, wie vertraglich vereinbart. erst informieren und auffordern, dann androhen, dann Mietzins kürzen.
Weise ihn mal ganz dezent darauf hin: „Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht“, §§ 858, 862 BGB.
Vielleicht zieht ja das