Nachbesserung Fliesenlegerarbeit?

3 Antworten

Der Bauunternehmer hat dem Subunternehmer das Recht zur Nachbesserung im Mängelfall nicht zu verweigern. Tut er dies auf Verlangen des Kunden dennoch, schuldet der dem Subunternehmer den vertraglich vereinbarten Betrag abzüglich ggfs. höchstens denjenigen Kosten, die entstanden wären, wenn die schadhaften Stellen durch einen Dritten ausgebessert worden wären.

Wenn der Endkunde diese Firma nicht mehr beschäftigt sehen will, wäre es Sache des Unternehmers, dem Kunden mitzuteilen, dass gemäß BGB (§ 437 ff BGB) in diesem Fall dieser Mehraufwand separat durch den Kunden zu bezahlen ist.

Bitte umgehend einen Anwalt einschalten.

Die Übernahme der Rechnung kann der Auftraggeber nicht fordern, da keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

ValeL0702 
Fragesteller
 31.01.2022, 17:05

Der Fliesenleger hat das so auch gesagt!
Die Baufirma hat aber gesagt das er die Möglichkeit nicht bekommen hat, weil der Auftraggeber die Firma nicht mehr haben wollte.

0
Interesierter  31.01.2022, 17:07
@ValeL0702

Dann muss der Auftraggeber dem Kunden klar machen, dass er in diesem Fall die Nacharbeit selbst bezahlen muss.

2
ValeL0702 
Fragesteller
 31.01.2022, 17:08

Das Problem ist auch das die keine Rechnung schicken, sondern das Geld einbehalten. Auch von anderen Aufträge die nix mit der Treppe zutun haben.

0
ValeL0702 
Fragesteller
 31.01.2022, 17:12
@Interesierter

Ja das ist wahrscheinlich die einzige Lösung.
Man wollte das eigentlich vermeiden weil das eine kleine Fliesenlegerfirma gegen ein großes Bauunternehmen ist.
Aber das ist viel Geld.

0
Interesierter  31.01.2022, 17:13
@ValeL0702

Genau darauf spekulieren manche Auftraggeber. Und sie kommen oft genug damit durch.

0
ValeL0702 
Fragesteller
 31.01.2022, 17:15
@Interesierter

Wissen Sie ob das mit der Gelegenheit der Nachbesserung in Luxemburg genau so geregelt ist wie in Deutschland.

0
Interesierter  31.01.2022, 19:35
@ValeL0702

Kann ich leider nicht sagen.

In Deutschland ist das im BGB, alternativ sofern vereinbart in der VOB geregelt. Beide Regelwerke sie in Luxemburg nicht gültig.

Grundsätzlich stellt sich aber hier auch die Frage, ob ein kompletter Austausch der Fliesen überhaupt angemessen ist.

Falls beispielsweise Übergänge zu Türen sonst nicht mehr funktionieren, wäre der Austausch angemessen. Falls jedoch die Funktion nicht beeinträchtigt ist, würde ich davon ausgehen, dass die Forderung nach Austausch wegen 3 mm nicht angemessen ist.

1

635 BGB ist da ziemlich eindeutig auf der Seite des fliesenlegers.
solange die Baufirma nicht nachweisen kann, warum es dem kunden nicht zuzumuten war, dass der fleisenleger nochmal kommt, solange sieht es für die Firma schlecht aus.