Nachbar setzt Fuß in Wohnung.
Mit unhöflichen Menschen unterhalte ich mich nicht. Besonders wenn sie mir direkt drohen. Da schlag ich dann einfach die Tür zu. Wenn nun besagte Person mit dem Fuß die Tür versperrt, was ist dass dann rechtlich? Ich reg mich gerade ziemlich auf...
4 Antworten
- Wenn er gegen deinen Willen deine Wohnung betritt, ist das Hausfriedensbruch.
- Wenn du seinen Fuß einklemmst, ist das Körperverletzung.
Die Frage ist,...
- ob die Person nur den Fuß in die Tür gestellt hat, damit du die ungeliebte Unterhaltung nicht unterbrechen kannst. (In diesem Fall kann von Notwehr nicht die Rede sein, denn alleine ein Fuß in der Tür macht noch keine Bedrohung.)
- oder ob es tatsächlich eine Bedrohungssituation gab, die auch von einem neutralen Beobachter so eingeschätzt würde. In diesem Fall könnte man von Notwehr sprechen.
Aber wenn du dich grade aufregst, solltest du, um diese Frage zu bewerten, erstmal wieder "runterkommen". Oft bewertet man Situationen unter Stress anders als im Normalzustand.
LG
MCX
PS: Trefft euch doch mal in einer Keipe auf ein Bier. Das ist eine gute Gesprächsgrundlage.
Ok, etwas mies formuliert, drohen im Sinne von "Wenn es noch einmal irgendwas wird, dann sonstwas!" Lass ich mir nicht bieten so etwas. Vom Eindringen selbst fühlt' ich mich nicht bedroht, aber ich fühle mich EXTREM in meiner Privatsphäre verletzt wenn versucht wird mich gegen meinen Willen zu einem Streitgespräch zu nötigen. Mein "Interessiert mich nicht. Gute Nacht." war, finde ich, eine ziemlich deutliche Botschaft.
Ob die Person nur den Fuß in die Tür gestellt hat, damit du die ungeliebte Unterhaltung nicht unterbrechen kannst. (In diesem Fall kann von Notwehr nicht die Rede sein, denn alleine ein Fuß in der Tür macht noch keine Bedrohung.)
Richtig. Notwehr liegt nicht vor, aber Entsetzung (§ 859 (3) BGB). Den Fuß in der Tür muß der Besitzer nicht dulden, er kann ihn beseitigen.
Aus der Wikipedia Über Tatbestandsmerkmale von Hausfriedensbruch:
"Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der „Fuß in der Tür“. Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht von diesem gesetzlichen Tatbestand erfasst."
Das ist Hausfriedensbruch. Da langt schon ein Körperteil (Fuss).
Hausfriedensbruch^^ Anzeigen^^