Ist der Widerspruch dieser GEZ Nachzahlung wirkend?

Das Ergebnis basiert auf 4 Abstimmungen

Nein 100%
Ja 0%

4 Antworten

Ein beitragsfreier Zweitwohnsitz erfordert, dass bei beiden Wohnungen dieselbe Person Beitragsschuldner ist.

Das war bei Dir anscheinend nicht der Fall.


NicoB2810 
Fragesteller
 08.01.2020, 19:50

Ok, wenn ich das icht falsch verstanden habe: mit meiner Meldung zum Erstwohnsitz am 09.10.2019 bin ich ab dann Beitragsschuldner, aber davor war es noch die Person bei meinem davorerigen Erstwohnsitzes, in diesem Fall der gleiche Beitragsschuldner, wo ich bis dahin auch noch gemeldet war. Die Zahlungsaufforderung soll ja auf den 09.10.2019 berichtigt werden statt 01.2016

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RobertLiebling  08.01.2020, 19:53
@NicoB2810

Wenn ich dich richtig verstanden habe, wohnst Du ja nicht erst seit dem 9.10.19 in der fraglichen Wohnung?

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NicoB2810 
Fragesteller
 08.01.2020, 19:57
@RobertLiebling

ja, also zählt wohl das Einzugsdatum auf der Meldebestätigung...

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würde ich auch sagen. bei meinen Eltern habe ich mich auch abgemeldet, da auch eine Zweitwohnsitz-Steuer geblüht hat & eben auch GEZ Gebühren

Nein

Auch zweite Wohnsitze müssen die Abgabe entrichten, da wirst Du zahlen müssen.


PatrickLassan  14.01.2020, 13:42

Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht eine andere Meinung:

Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungsgemäß.
Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit.Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html

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