Muss ich die Nebenkostenabrechnung zahlen?
Wir haben im Mai 2020 eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.6.2018 bis 31.12.2018 erhalten. Muss diese noch gezahlt werden, da ja der Vermieter 1 Jahr Zeit hat, eine zuzustellen?
Zudem werde ich aus der Abrechnung nicht schlau und habe das Gefühl, dass sie von Grund auf nicht korrekt ist. Da ich Dyskalkulie habe, machen die Zahlen für mich keinen Sinn..
Darüberhinaus hatte der Vormieter meiner Wohnung einen Wasserschaden, der die unten stehende Wohnung unbewohnbar und komplett renovierungsbedürftig machte. Der Vormieter hatte aber keine Haftpflichtversicherung, sodass die Haftpflicht des Vermieters einsprang. Das führt lustigerweise dazu, dass ICH und meine NACHBARIN unter mir erhöhte Haftpflichtbeiträge der Vermieterin (Mehrkosten in Höhe von 90 Euro) in der Nebenkostenabrechnung tragen müssen. Ist dies rechtens? ich habe mit dem Wasserschaden nichts zu tun und mir wurde zum Einzug nichts erzählt.
Die Abrechnung wurde auch vom 01.01.2018 datiert, obwohl wir erst im Juli eingezogen sind... Und wir merkwürdigerweise die gleiche qm Anwasser haben, wie die Mieterin unter uns.
Ich habe mal 2 Bilder angefügt. Wir sind Wohnung B (Nachbarin und wir)
5 Antworten
Das mußt Du nicht mehr zahlen.
Bei Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr hätte dir die Abrechnung spätestens am 31.12.2019 zugehen müssen.
Außer der Vermieter kann nachweisen das er die Verspätung nicht zu verschulden hat.
Davon abgesehen ist die Abrechnung nicht ganz korrekt. Da steht bei einigen Kosten We (Wohneinheit) als Umlageschlüssel. Es fehlt aber die Gesamtanzahl der Wohnungen. Zudem müßte der Umlageschlüssel explizit vertraglich vereinbart sein. Wenn nicht muß der Vermieter nach Wohnfläche abrechnen.
Steht das mit dem Umlageschlüssel im Mietvertrag? Dann schaue ich gleich mal.
Es sei denn, es ist eine ETW, da kommt der Vermieter an die "Wohnfläche" nicht ran.
Verboten ist es nicht, die Abrechnung sieht verfristet aus.
Der Vermieter hat einen Anspruch nur dann, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat und die AR binnen 3 Monaten nach Eingang der letzten Rechnung erfolgt.
Viel Glück.
Die Abrechnung ist nicht nachvollziehbar und deshalb formell unwirksam. Es fehlen der Nutzungszeitraum und die Zählerstände, die Einzelkosten usw... Steuern werden nach Wohnfläche und nicht nach WE umgelegt. Sie gilt deshab als nicht erfolgt. Selbst wenn diese Mängel nicht zuträfen, wäre die Abrechnung verfristet und deshalb die Nachforderung nicht mehr fällig.
Weise sie also deshalb zurück. Du hast noch Anspruch auf ordentliche Abrechnung bis 31.12.22. Nachzahlung fällt natürlich weg wg. Verfristung.
Vielen Dank, könntest du mir noch einmal genauer erläutern, was fehlt, damit ich das eventuell in das Schreiben an den Vermieter mit aufnehmen kann?
Da sind einige Details in der Abrechnung, die nicht in Ordnung sind. Wurde ja auch schon gesagt.
Das im einzelnen aufzuschlüsseln, lohnt sich aber hier nicht, weil dir die Abrechnung bis 31.12.2019 hätte zugehen müssen.
Hier musst du nichts zahlen.
Solltest du für 2019 eine ähnlich fehlerhafte Abrechnung bekommen - bis 31.12.2020 -, müsste man doch ins Detail gehen, weil du dich dann nicht auf Verjährung berufen kannst.
Okay, vielen Dank. Habe schon eine Zahlungserinnerung bekommen, wie die anderen Mieter und wir wollen jetzt zusammen ein Schreiben aufsetzen, dass wir die Abrechnung nicht zahlen.
Was bitte ist denn hier verjährt? Die drei Jahre sind doch noch gar nicht um.
Auf den Dünnschiss (ist jetzt wurscht ob ich gesperrt werde oder nicht) von dir habe ich regelrecht gewartet.
Das Du den § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 einfach nicht schnallst
"Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, ..."
"... es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten" Müßte er schon genau nachweisen das ihm nicht gelungen ist, trotz intensivster Bemühungen, die nötigen Belege innerhalb der Abrechnungsfrist zu bekommen oder das Gebühren/Steuern nachträglich erhöht wurden.
Definitiv ist er mit seiner Abrechnung zu spät dran. Da es aber "Einrede" der Verjährung heißt, würde ich ihn ersteinmal schriftlich darauf hinweisen.
Okay, Danke. Und wie verhält sich das mit den erhöhten Haftpflichtbeiträgen?
Die Haftpflichtversicherung gehört zu den umlegbaren Betriebskosten, d. h. er darf steigende und muss gesunkene Beiträge auf alle Mieter umlegen.
Wenn du erst am 01.07. dort eingezogen bist, musst du nur anteilig Betriebskosten zahlen. Für die Monate davor muss sich der Vermieter an deinen Vormieter wenden.
Aber das ist doch nicht Sinn der Sache, dass ich mehr bezahlen muss, weil der Vormieter einen Wasserschaden hatte? Und mir nichts davon gesagt wurde bei Einzug 😔
Immer noch binnen 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Außer der VM hat die Verspätung nicht zu vertreten. Was in der Praxis aber nur sehr selten vorkommt.
Nö, das nennt sich dann verfristet, so wie es in Deiner Antwort auch steht. Schon vergessen?
Hier geht es um die behauptete Verjährung, nicht um eine Verfristung.
OK, mit den Begriffen haste recht. Den feinen Unterschied zwischen Verjährung und Verfristung kennen die meisten aber nicht.
Deshalb darf Du mich auch anmachen, weil Du den Unterschied auch noch nicht kennst. Wie sonst sind Deine Gehässigkeiten zu verstehen? Jetzt denn vielleicht.
Also im Mietvertrag steht: Wasserversorgung: Verbrauch in m3. Thermenwartung: WE. Entwässerung: m3. Grundsteuer: WE. Siel-und Deichabgaben: WE. Müllbeseitigung: Mieter direkt. Schornsteinreinigung: WE. Sach- Haftpflicht: WE. Untersuchung Wasserverteilunganlage: WE.