Mit 18 nach 8 stunden schule noch arbeiten?
Hallo ihr lieben ich mache eine Ausbildung zur Friseurin und habe Mittwochs von 8-15 uhr schule, mein chef möchte das ich danach noch bis 18 uhr arbeite was ich okay finde auf 3 stunden kommt es nicht an, aber danach muss ich länger bleiben für einen model abend... Heißt das ich jeden Mittwoch abend ein Model brauche dem ich die Haare machen muss, dass sind dann aber nicht nur waschen schneiden föhnen sondern Farbe, Dauerwelle, Haarverlängerung das dauert ein paar Stunden. Er meinte es wird 20-21 uhr.. Das wären dann gute 10-12 stunden. Darf er das? Oder hätte ich nach 8 stunden schule auch mit 18 schon frei? Ich finde es nämlich schon anstrengend da ich um 6 uhr schon weg fahre und dann erst gegen 21:30 Zuhause wäre..(oder 22 uhr je nachdem wie spät es wird)
9 Antworten
Ich hab dir hier mal was rausgesucht, quasi als Rechtsgrundlage:
http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/arbeitszeit.html
So wie das scheint, hast du als Azubine zu viele Stunden. Das musst du mit deinem Chef regeln. Zeig ihm das hier gegebenenfalls. Es ist ja schon klar, dass du an Modellen ausprobieren musst, auch am Abend. Aber dann musst du dafür zu anderer Zeit frei bekommen. Du darfst auch in Ausnahmefällen nicht länger als 10 Stunden am Stück arbeiten, und auch in Ausnahmefällen nicht mehr als 60 Std. die Woche. Der Durchschnitt muss immer ein 8-Std.-Tag sein. Lies dir das durch, was in dem Link steht, und vergleiche, ob sich das noch im rechtlichen Rahmen bewegt. Wenn nicht, hol dir Hilfe.
Viel Erfolg!
Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht beschäftigt werden; an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten ist der Jugendliche von der Arbeit ganz freizustellen, jedoch nur einmal in der Woche. Sinkt die Unterrichtszeit darunter, ist dem Auszubildenden zuzumuten, davor oder danach noch am Arbeitsplatz zu erscheinen, es sei denn, der Anfahrtsweg ist unzumutbar lang. Dies gilt nicht für erwachsene Auszubildende; sie dürfen an allen Berufsschultagen nach dem Unterricht beschäftigt werden. Ferner dürfen Jugendliche in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen überhaupt nicht beim Arbeitgeber beschäftigtwerden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG). Sie sind in die 40-Stunden-Woche des § 9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG mit einzurechnen. Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist der Jugendliche ebenfalls ohne Entgeltausfall von der Arbeit freizustellen (§ 10 JArbSchG). Für Auszubildende, die älter als 18 Jahre sind, gilt ab 1.3.1997 die generelle Gleichstellung mit Jugendlichen für die Freistellung vor und nach der Berufsschule nicht mehr. Lediglich das Verbot der Beschäftigung im Betrieb vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht gilt für sie weiter (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Dauert der Unterricht einschließlich der Pausen mehr als fünf tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten, braucht für diesen Tag nicht nachgearbeitet zu werden, auch wenn die Arbeitszeit ohne Berufsschulbesuch z. B. acht Stunden gedauert hätte. Auch wenn die Arbeitszeit kürzer als fünf Stunden gewesen wäre, so werden bei Berufsschulunterricht, mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten trotzdem acht Stunden angerechnet, sodass also an anderen Tagen entsprechend weniger zu arbeiten ist. Dauerte der Berufsschulunterricht nur 5 oder weniger Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, so wird nur diese Zeit nebst Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitgeber muss dem Jugendlichen auch die Zeit zum Waschen und Umkleiden, zum Hin- und Rückweg zur und von der Berufsschule sowie zur Einnahme einer Mahlzeit zwischen Unterrichtsende und einer eventuellen Arbeitsaufnahme im Betrieb freigeben; diese Zeit gilt aber nicht als Arbeitszeit, ist also nicht auf die Höchstarbeitszeit anzurechnen.
Hey, nein es ist nicht erlaubt!!
Ich bin fast mit meiner Ausbildung durch und hatte dies in meiner Berufsschule als Thema.
Die tägl. Arbeitszeit beträgt ja im Durchschnitt 8 Stunden. Und auch ein Schultag zählt als Arbeitstag. Wenn du also 8 Schulstunden hast ist das gleichwertend mit 8 Arbeitsstunden. (Es ist klar, dass 8 Arbeitsstunden volle 60 Minuten sind und 8 Schulstunden abzgl. der Pausen gerechnet werden.)
Wenn du danach noch arbeiten musst, dann ist es in Freizeit wieder auszugleichen! Es ist okay,wenn man mal länger als8-9 Stunden arbeitet, aber es darf nicht zum Regelfall werden sondern nur im Ausnahmefall.
Also bei dir ist es nicht in Ordnung! Sprich am besten mal mit einer Berufsschullehrerin (am besten Klassenlehrer oder Wirtschaft/Politiklehrerin) oder rufe am besten in der IHK an (auf der Homepage im Impressum findest du diese!)
Liebe Grüße Aleex
Wen du das nur 1 mal pro woche Mittwochs machen musst finde ich es nicht schlimm.
Es ist ja schön und gut, dass DU es nicht schlimm findest, aber es ist nicht erlaubt! ;)
Rechtlich gesehen darf er dich nicht so lange dort behalten, du hast ja schließlich einen 40 Stunden Vertrag unterschrieben und das heißt, dass du wöchentlich nur 40h arbeiten gehst. Ich würde unbedingt mit dem Ausbilder reden.