Minijob §616 BGB?
ich war in meinem minijob einen tag erkrankt und bin nicht zur schicht..ich habe eine krankmeldung abgeben.
heute habe ich lohn erhalten und mein krankheitstag wurde nicht entlohnt. meine Schichleitung meinte, die Entgeltfortzahlung greift nicht beim minijob..
Ich habe gelesen, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist..
in meinem Arbeitsvertrag steht „eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist vorübergehender Dienstverhinderung des Arbeitnehmers gemäß §616 BGB besteht nicht“
IST DIES RECHTSKRÄFTIG? oder habe ich trotzdem das Recht auf die Zahlung?
Ebenso gibt dieser an, mir würde kein Urlaub zustehen (arbeitsverhältniss von 1.12.21-31.03.22)
5 Antworten
§ 616 BGB kann ausgeschlossen werden, ist aber nicht die richtige Vorschrift bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 EFZG, danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzhalung im Krankheitsfall, das gilt für Minijobber genauso wie für andere Arbeitnehmer auch. Eine Ausnahme besteht, wenn du noch keine 4 Wochen in dem Betrieb arbeitest. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann nicht ausgeschlossen werden.
Der Anspruch ist unabdingbar, kann also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbedungen oder geschmälert werden.
Genauso verhält es sich mit dem Urlaub, dir steht der Mindesturlaub nach dem BUrlG zu. Bei vier Monaten Beschäftigung steht dir 1/3 des Mindest-Jahresurlaubs zu. Auch dieser Anspruch ist unabdingbar.
Ja, das gilt auch dann. Es muss dir das Entgelt gezahlt werden, das du ohne Krankheit bekommen hättest.
Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Im Krankheitsfall muss dein Verdienst fortgezahlt werden. Bist du unverschuldet krank und kannst daher nicht zur Arbeit gehen, hast du gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber. Voraussetzung ist aber, dass dein Arbeitsverhältnis da schon seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Nachlesen kannst du das im § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Freiwillige Absprachen sind zwar möglich, dürfen für dich aber keine Nachteile gegenüber den gesetzlichen Regelungen ergeben.
Auch auf bezahlten Erholungsurlaub hast du als Minijobber einen gesetzlichen Anspruch. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 4 Wochen im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 bezahlte Urlaubstage. Wie viele Urlaubstage dir genau zustehen, hängt von deinen Arbeitstagen ab, an denen du pro Woche oder Jahr beschäftigt bist. Mit dem Urlaubsrechner für Minijobs kannst du dir den Mindesturlaub ganz einfach ausrechnen.
Viele Grüße,
das Team der Minijob-Zentrale
BUrlG und Entgeltfortzahlung ist nicht abbedingbar.
Stimmt nicht. Du hast Anspruch auf Urlaub und auf Lohnfortzahlung.
Hier kannst du dich informieren: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/04_arbeitsrecht/node.html
gilt das auch, wenn jemand meine Schicht übernommen hat? Also ich habe mich krankgemeldet und jemand ist für mich eingesprungen