Minijob §616 BGB?

5 Antworten

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§ 616 BGB kann ausgeschlossen werden, ist aber nicht die richtige Vorschrift bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 EFZG, danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzhalung im Krankheitsfall, das gilt für Minijobber genauso wie für andere Arbeitnehmer auch. Eine Ausnahme besteht, wenn du noch keine 4 Wochen in dem Betrieb arbeitest. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann nicht ausgeschlossen werden.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/entgeltfortzahlung-anspruch_idesk_PI42323_HI517235.html

Der Anspruch ist unabdingbar, kann also nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abbedungen oder geschmälert werden.

Genauso verhält es sich mit dem Urlaub, dir steht der Mindesturlaub nach dem BUrlG zu. Bei vier Monaten Beschäftigung steht dir 1/3 des Mindest-Jahresurlaubs zu. Auch dieser Anspruch ist unabdingbar.

96lotusblume96 
Fragesteller
 16.03.2022, 17:08

gilt das auch, wenn jemand meine Schicht übernommen hat? Also ich habe mich krankgemeldet und jemand ist für mich eingesprungen

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Spezialmann  16.03.2022, 19:40
@96lotusblume96

Ja, das gilt auch dann. Es muss dir das Entgelt gezahlt werden, das du ohne Krankheit bekommen hättest.

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Für Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. So dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. 

Im Krankheitsfall muss dein Verdienst fortgezahlt werden. Bist du unverschuldet krank und kannst daher nicht zur Arbeit gehen, hast du gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber. Voraussetzung ist aber, dass dein Arbeitsverhältnis da schon seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Nachlesen kannst du das im § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). 

Freiwillige Absprachen sind zwar möglich, dürfen für dich aber keine Nachteile gegenüber den gesetzlichen Regelungen ergeben.

Auch auf bezahlten Erholungsurlaub hast du als Minijobber einen gesetzlichen Anspruch. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt 4 Wochen im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind dies 20 bezahlte Urlaubstage. Wie viele Urlaubstage dir genau zustehen, hängt von deinen Arbeitstagen ab, an denen du pro Woche oder Jahr beschäftigt bist. Mit dem Urlaubsrechner für Minijobs kannst du dir den Mindesturlaub ganz einfach ausrechnen.

Viele Grüße, 

das Team der Minijob-Zentrale

BUrlG und Entgeltfortzahlung ist nicht abbedingbar.

Stimmt nicht. Du hast Anspruch auf Urlaub und auf Lohnfortzahlung.