Mietzeit?

10 Antworten

Das ist zulässig, das Kündigungsrecht sagt lediglich aus, dass eine Kündigung nicht (wie bei einem Befristeten Mietvertrag) zum Ablauf einer festen Zeit, sondern unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (von einer außerordentlichen Kündigung abgesehen) jederzeit erfolgen darf. Der Verzicht auf die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Zeit ist eine Regelung, die im beiderseitigen Einverständnis getroffen werden kann, einerseits um z.B. zu verhindern, dass man als Mieter nach kurzer Zeit wieder raus fliegt, andererseits als Sicherheit für den Vermieter, der mit jeder Neuvermietung natürlich einen Zeitraum ohne Mieteinnahmen, Kosten durch die Suche nach einem neuen Mieter, Renovierung... hat und natürlich ein Interesse daran hat, dass ein Mieter nicht so schnell wieder auszieht.

Die einzige Möglichkeit, die ich da sehe, ist dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag anzubieten, in dem als Vereinbarung eine Entschädigung enthalten ist, dafür dass er die erwähnten Einnahmeausfälle/Kosten nach deutlich kürzerer Zeit hat als vorgesehen (und von ihm bei der Berechnung der für die Wohnung verlangten Miete kalkuliert)
Ich denke nicht, dass er das ablehnen würde, wenn (z.B. aufgrund der aktuellen und vorher nicht absehbaren Preisentwicklungen) die finanziellen Möglichkeiten es schwierig machen, diese Wohnung weiterhin zu halten und er somit das Risiko hätte, dass die Miete irgendwann nicht mehr (vollständig) gezahlt werden kann

  • Die typische Mindestmietdauer liegt zwischen 12 und 48 Monaten.
  • Eine Mindestmietdauer ist grundsätzlich rechtens, es gibt aber Ausnahmen.
  • Vorformulierte Kündigungsverzichtsklauseln dürfen Mieter laut BGH-Urteil maximal 4 Jahre an einen Mietvertrag binden.
  • Mieter können nur vor dem Ende der Mindestmietdauer kündigen, wenn ein Fall von „Unzumutbarkeit” (siehe Kapitel 3) vorliegt.
  • Wenn Mieter bei einer Mindestlaufzeit vorzeitig kündigen möchten, kann ein Anwalt ihnen weiterhelfen.
Woher ich das weiß:Recherche

Der Vertrag ist in dieser Form zulässig, es liegt kein Widerspruch vor und dein Vermieter hat Recht mit seiner Aussage.

der 2. Punkt ist meines Wissens nach nicht rechtens

Maliya547 
Fragesteller
 22.02.2022, 17:14

Ja sehe ich auch so, aber er widerspricht sich ja total er kann nicht einmal befristet und einmal unbefristet ankreuzen

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AnglerAut  22.02.2022, 17:16
@Maliya547

Es liegt keine Widerspruch vor. Punkt 2 ist keine Befristung, sondern eine zusätzlich vereinbarte Mindestvertragsdauer. Da sie gegenseitig ist, ist sie auch zulässig.

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ronalda  22.02.2022, 17:20
@Maliya547

Nein, das widerspricht sich nicht. Eine Mindestmierdauer ist üblich und auch rechtens.

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windsbraut0307  22.02.2022, 17:15

Doch natürlich ist der rechtens. Man kann eine Kündigungsverzichtzeit von bis zu 4 Jahren vereinbaren

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anitari  22.02.2022, 17:25

Da ist dein Wissen falsch.

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Zweites Kreuz: Die Mietvertragsparteien verzichten wechselseitig für 2 Jahre vom Mietbeginn ab auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrags.

nennt sich beidseitiger Kündigungsverzicht und kann nach deutschem recht über 4 Jahre geschlossen werden.

auch das ist ein unbefristeter Mietvertrag.

du kannst ab Vertragsschluss nach 2 Jahren kündigen.

https://www.mietrecht.org/mietvertrag/kuendigungsverzicht-im-mietvertrag-maximal-4-jahre/#:~:text=In%20Formularmietvertr%C3%A4gen%20ist%20ein%20beidseitiger,des%20Vierjahreszeitraums%20wirksam%20werden%20kann.

was steht bzgl. Sonderkündigungsrecht im Vertrag??

Maliya547 
Fragesteller
 22.02.2022, 17:18

Von Sonderkündigungsrecht steht leider gar nichts im Vertrag

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