Mindestmietdauer rechtskräftig?

4 Antworten

Ganz eindeutig vom BGH höchstpersönlich:

BGH zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im April 2005 entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag ein formularmäßiger (zwischen den Parteien nicht im einzelnen ausgehandelter) Kündigungsverzicht, auch wenn er von beiden Parteien des Mietverhältnisses erklärt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam ist , wenn die Dauer des Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier Jahre beträgt.

http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietrecht/BGH%20zum%20Kuendigungsverzicht%20im%20Mietvertrag.htm


Im Klartext, ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von unter 4 Jahren ab Vertragabschluß ist zulässig.

Vertrags- oder Mietbeginn 1.6.13 und Verzicht auf ordentliche Kündigung bis 31.5.15 ist deutlich unter 4 Jahre und somit wirksam.

Die Vertragsparteien verzichten bis zum Ende des Monats {Mai 2015} ab Abschluss des Mietvertrages auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht der Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. *
Das ist ein wirksamer gegenseitiger Kündigungsverzicht.

Wenn diese Klausel in deinem Mietvertrag steht, und du unterschrieben hast, gilt sie auch.

Es hat dich doch niemand gezwungen, diesen Vertrag zu akzeptieren.

Sparky1283 
Fragesteller
 30.12.2013, 18:12

und das ganze noch qualifizierter!!

Hallo.

Wenn du das so Unterschrieben hast ist zu 100% richtig und gültig.

Mit Gruß

Bley 1914