Mietvertrag für einen Kfz-Stellplatz sinnvoll oder überflüssig?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der ADAC-Vorschlag ist richtig gut. Haben wir auch schon verwendet und der umfangreiche Vertragstext zeigt, worauf es dabei ankommt. SInnvoll wäre es dabei auch noch, den Teil der Hausordnung beizufügen, der die Stellplatznutzung betrifft.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

bwhoch2  13.10.2019, 22:35

Danke für die Auszeichnung.

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Natürlich ist jeder Mieter eines solchen Stellplatzes auch interessiert daran, das schriftlich zu haben. Man stelle sich nur mal die Situation vor, dass ein Hausmeister oder jemand anders von der Hausverwaltung auf die Idee kommt, der Mieter würde unberechtigt parken. Er könnte sofort den Mietvertrag unter die Nase halten, wenn er ihn immer im Auto mitführt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

Smartass67  08.10.2019, 17:16

Es ist viel komplizierter, Herr Experte. Woher ich das weiß? Vertiefte Kenntnisse des WEG-Rechts aus beruflichen Gründen.

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bwhoch2  08.10.2019, 17:49
@Smartass67

In den verschiedenen Wohnanlagen, in denen ich schon ETW mit Stellplatz hatte, gab es noch nie ein Problem, wenn jemand seinen Außenstellplatz jemand anders vermietet hatte. Einfach deswegen, weil jeder Eigentümer weiß, dass er selbst auch mal in die Situation kommen kann. Allenfalls gab es schon Diskussionen darüber, ob man den Platz jemandem vermieten soll, der nicht in der Anlage selbst wohnt.

Mag sein, dass eine Teilungserklärung die Vermietung eines Außenstellplatzes untersagt, aber wo kein Kläger, da kein Richter.

Da man sowieso keine längere Kündigungsfrist als 1 Monat zum nächsten Monatsende vereinbaren sollte und immer noch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund besteht, dürfte es auch kein Problem sein, hinsichtlich Schadensersatz, wenn das Mietverhältnis beendet werden muss.

Man muss also hier keinen Elefanten aus einer Mücke basteln.

Überleg mal: Jemand stört sich daran, dass eine fremde Person sein Auto auf dem Stellplatz parkt, der zu einer anderen Wohnung gehört. Was wird er machen?

Vermutlich die Hausverwaltung anschreiben oder anrufen und das Problem melden. Die HV wird, wenn rechtlich was dagegen spricht, daraufhin den Stellplatzvermieter anschreiben mit der Bitte, das Mietverhältnis wieder zu beenden, da § soundso der Teilungserklärung oder ein früherer Beschluss der Eigentümerversammlung diese Vermietung verbieten. Sofern der Vermieter bis dahin nichts angestellt hat, was andere wirklich stört, wird der Platz ganz normal gekündigt und nach spätestens 8 Wochen ist er wieder frei.

Sollte der Stellplatzvermieter jedoch der Meinung sein, dass es keinen Beschluss gibt, der die Vermietung verbietet und auch die Teilungserklärung nichts dagegen haben, wird er der HV entsprechend antworten und dann würde man sehen, wie es weiter geht.

Vielleicht steht dann ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. Wird dabei gegen die Vermietung bestimmt, ist auch noch genügend Zeit, das Mietverhältnis ordentlich zu beenden.

Wo ist das Problem?

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schleudermaxe  13.10.2019, 15:08
@bwhoch2

... laut Bauordnung gehören zu jeder Wohnung zwei Stellplätze. Wer bitte sollte darüber verfügen, wenn sie der Wohnung zwingend zugeordnet sind?

Die WEG? Bestimmt nicht!

Eine Wohnung darf/kann ja auch vermietet werden, so jedenfalls der BGH.

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schleudermaxe  13.10.2019, 15:10
@Smartass67

... da hat Dein Lehrherr aber wohl nicht richtig aufgepasst!

... laut Bauordnung gehören zu jeder Wohnung hier bei uns zwei Stellplätze. Wer bitte sollte darüber verfügen, wenn sie der Wohnung zwingend zugeordnet sind?

Ich habe sie sogar laut Kaufvertrag vom Bauträger gekauft und bezahlt.

Die WEG? Bestimmt nicht!

Eine Wohnung darf/kann ja auch vermietet werden, so jedenfalls der BGH.

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Smartass67  13.10.2019, 19:52
@schleudermaxe

Du ich befasse mich (im Gegensatz zu allen anderen hier) regelmässig mit WEG-Recht. Aber das Thema ist eh tot. Von daher klugscheissere soviel du willst... Tipp: Die Bauordnung ist für den Fall komplett irrelevant.

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schleudermaxe  14.10.2019, 06:14
@Smartass67

... na ja, Du solltest mich hinzuzählen, ich sogar täglich, nicht nur regelmäßig.

Und wieso klug, ich habe gekauft, eigene Plätze, welcher Verein bzw. ET also sollte mir die wegnehmen können?

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Smartass67  14.10.2019, 09:03
@schleudermaxe

Du bist off topic. Es geht nicht ums Wegnehmen. Ein Stellplatz im Freien ist GEMEINSCHAFTSEIGENTUM an dem man lediglich ein Sondernutzungsrecht hat. Vermieten kann man aber nur sein EIGENTUM. Und genau deshalb kann die Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss die Vermietung untersagen.

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schleudermaxe  14.10.2019, 09:05
@Smartass67

.... ich kaufe keine Sondernutzungsrechte. Es ist so wie mit den Kellerräumen, die können gekauft werden oder eben per Nutzung vergeben werden durch eine TE/WEG.

Habe ich gekauft, ist es mein Keller, ganz alleine meiner, so stehts ja auch dann im Grundbuch.

Und wenn die Wand nass wird, hat die WEG zu reparieren, weil SAußenwände eben denen gehören. Hat aber ja nichts mit meinem Sondereigentum am Hut.

Die Stellplätz muss auch ich zudem versichern, weil die WEG meine nicht versichern kann, falls da mal jemand hinfällt oder so.

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Smartass67  14.10.2019, 09:24
@schleudermaxe

Du hast leider nur begrenzt Ahnung vom Grundbuchrecht. Ein Stellplatz im Freien ist nicht teileigentumsfähig. Punkt. (Und hier geht es um einen solchen und nicht um einen Tiefgaragenplatz oder eine Garage im Sondereigentum.)

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schleudermaxe  14.10.2019, 14:58
@Smartass67

.... auch ich bin lernfähig, dann macht die WEG eben den Winterdienst und versichert das Ding denn auch. Mal sehen, was dabei so rauskommt.

Geht dann auch um den Garten, den ich gekauft habe, nicht das Nutzungsrecht wurde gekauft.

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Ein Stellplatz im Freien ist Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft und das Sondernutzungrecht bezieht sich nur auf den jeweiligen Eigentümer der Wohnung.

Anders als ein Tiefgaragenplatz oder eine Garage ist ein Stellplatz im Freien nicht teileigentumsfähig und nach aktueller Rechtsprechung kann die Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss die Vermietung jederzeit untersagen, was zu schweren rechtlichen Problemen mit dem Mieter führen kann.

Es ist umstritten, ob man so einen Stellplatz überhaupt vermieten darf. Fakt ist aber, dass die WEG einem einen Strich durch die Rechnung machen kann.

Hallo,

die erste Frage die sich stellt, Darf sie das überhaupt ?

Denn bei einer Eigentumswohnung gehört einem ja immer nur ein Stück von allem und was man darf oder nicht,steht in der enstrpechenden "Teilungserklärung" und im Kaufvertrag der ETW drin.

Falls ja, gehört natürlich ein schriftlicher Vertrag dazu,denn das ganze muss ja rechtlich verbindlich sein und da ist die Schriftform immer besser als "mündlich".


Smartass67  08.10.2019, 17:19

Fast richtig. Ja, der Stellplatz ist Gemeinschaftseigentum, an dem nur ein SonderNUTZUNGSRECHT aber kein SonderEIGENTUM besteht. Siehe auch meine Antwort. Vermietung kann in der Teilungserklärung untersagt werden. Vermietung kann aber auch per Mehrheitsbeschluss nachträglich untersagt werden - u.U. kann daraus ein Schadenersatzanspruch des Stellplatzmieters resultieren.

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bwhoch2  08.10.2019, 17:36
@Smartass67

Das wohl kaum, zumal solche Verträge immer recht kurzfristig kündbar sind.

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Ein Mieter mit ehrlichen Interessen wird davon sicher nicht abgeschreckt werden. Zudem sind bei einem Mietvertrag weniger Streitigkeiten da es im vorhinein bereits Schriftlich festgelegt ist.

Ich würde dir empfehlen einen Mietvertrag trotz allem abzuschließen.

Lg Chris


Smartass67  08.10.2019, 17:19

Weil Du vom rechtlichen Hintergrund keine Ahnung hast...

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bwhoch2  08.10.2019, 17:38
@Smartass67

Mein Gott! Du kennst doch überhaupt nicht die örtlichen Gegebenheiten. Weil Du ein paar Paragraphen weißt, die Hindernis sein könnten. Geh einfach mal davon aus, dass die rechtlichen Möglichkeiten der Vermietung längst vom FS und seiner Oma geklärt sind.

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ChrisAntwort  08.10.2019, 23:20
@Smartass67

@Smartasse67

Anstatt auf Klarstellung der Sachlage durch den Fragesteller abzuwarten kritisierst du lediglich die Versuche anderer eine Hilfestellung zu geben.

Des weiteren ist es notwendig zu wissen in welchem Land die Frage gestellt wurde (Deutschland/Österreich/Schweiz).

Zudem wissen wir ebenfalls noch nicht ob der Parkplatz auf einer Allgemeinfläche mit Nummerierung ist und somit explizit zugeordnet werden kann. In diesem Fall ist es durchaus möglich. Weitervermietung (auch bei Parkplätzen) ist von Grund auf nicht untersagt und muss erst durch einen zugehörigen Abschnitt des Mietvertrages ausgeschlossen werden.

Da ebenfalls nicht geklärt ist ob der Parkplatz im Grundbuch nun der Wohnungseigentümergemeinschaft oder direkt der Wohnung zugehörig ist, fällt dein bislang einziges Argument mit dem Sondernutzungsrecht ebenfalls flach.

Ich finde es zwar positiv das du versucht mit deinem Wissen anderen weiterzuhelfen. Allerdings solltest du ebenfalls die Antworten der anderen in Ruhe durchlesen, überdenken und dem Fragesteller die Möglichkeit geben sich ein Bild der darunter befindlichen Meinungen schaffen. Im Endeffekt muss er die Entscheidung treffen und kann sich hoffentlich durch unsere Antworten die geeigneten Paragraphen durchforsten und die eine oder die andere Antwort bestätigt finden.

Nur weil du einmal selbst mit Beispiel X zu tun hattest, heißt das noch nicht das du über jegliche Gesetzliche Konstrukte informiert bist.

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Smartass67  09.10.2019, 00:08
@ChrisAntwort

Die Frage ist glasklar gestellt. Es geht deutlich daraus hervor, dass es eine Eigentumswohnung mit Stellplatz im Freien ist. Hierfür ist rechtlich nur eine einzige Konstellation möglich - zumindest in D und wenn nichts anderes genannt ist, kann man getrost davon ausgehen.

Dass Du meinst, es könne andere Konstellationen geben, beweist schon ausreichend, dass Du mit der rechtlichen Situation in solchen Fällen nicht im Allergeringsten vertraut bist.

Wobei: Ja, es kann auch nur eine Nutzungsregelung ohne Sondernutzungsrecht geben. Dann ist eine Vermietung rechtlich völlig ausgeschlossen.

Wenn er zur Wohnung gehört, ist das nur über ein SonderNUTZUNGSrecht möglich, was rechtlich "schwächer" ist als Sondereigentum. Daher ist, wie ich bereits ausgeführt habe, die Möglichkeit gegeben, dass die Miteigentümer die Vermietung untersagen.

Und: Ich hatte mehr als einmal mit solchen Fällen zu tun, ich setze mich seit Jahrzehnten regelmäßig mit solchen Dingen auseinander.

Also bitte keine dicken Backen machen und versuchen, den einzigen hier, der etwas von der Materie versteht, nieder zu schreiben. Das ist peinlich und außerdem verderben einem solche halbschlauen Korinthenkacker hier echt den Spaß. Sie helfen auch den Fragestellern nicht. Im Gegenteil

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ChrisAntwort  09.10.2019, 14:56
@Smartass67

Die Frage ist, wenn Sie das österreichische Gesetz betrifft, eben nicht Glasklar gestellt. Es sind ebenfalls Österreicher hier vertreten und ich konnte bereits des öfteren Feststellen das aufgrund dessen die gegebenen Antworten nicht zielführend waren.

Du hast vollkommen recht. In Deutschland kenne ich die Gesetzeslage nicht, doch du hast geschrieben das eine Vermietung möglich ist.
Die Möglichkeit besteht zwar (laut deiner Aussage) dass das Vermieten vom Parkplatz von den Eigentümern untersagt wird, jedoch war das nicht die Fragestellung sondern ob ein Vertrag Notwendig ist bzw. ob der Fragesteller damit Interessenten verschreckt. Auch wenn es untersagt werden kann würde ich es auf jeden Fall bis zu dem Zeitpunkt vermieten wenn der Parkplatz nicht gebraucht wird.

Fazit: für die Vermietung würdest du denke ich ebenfalls einen Mietvertrag empfehlen oder liege ich hier falsch?
Die Frage war lediglich ob er einen Mietvertrag benötigt oder nicht. Bevor er aber ohne Mietvertrag vermietet und einen unklaren Sachverhalt schafft oder einen geregelten der im Falle der Untersagung leicht wieder Beendet werden kann wenn er den Vertrag dementsprechend aufsetzt.
Lg Chris

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Smartass67  09.10.2019, 15:34
@ChrisAntwort

Danke, jetzt wird es konstruktiv. Ja, ein schriftlicher Vertrag hilft immer, im Zweifel die Miete auch zu bekommen und richtig, mein Hinweis bezog sich darauf, den Vertrag jederzeit kündbar auszugestalten, da die Vermietbarkeit rechtlich auf sehr wackeligen Beinen steht.

Und ja, hier sind auch Österreicher und Schweizer aber wer als Fragesteller zu Rechtsthemen nicht auf eine abweichende Nationalität hinweist, der ist selbst schuld, wenn er falsch beraten wird.

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ChrisAntwort  09.10.2019, 22:30
@Smartass67

Hierbei kann ich dir nur zustimmen. Freut mich das wir auf einen gemeinsamen Nenner gekommen sind.

Da hast du recht, ich war genau einer dieser "Selbst Schuld" bis ich mich intensiver mit GF beschäftigt habe und spreche hierbei somit, zusätzlich zum gelesenen, aus Erfahrung.

LG Chris

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