Lohnt es sich, die Ablehnung für eine Ausbildung bei der Bundespolizei, wegen charakterlicher Untauglichkeit, anzufechten?
Hallo, ich habe heute einen Brief von der Bundespolizei erhalten in dem meine Bewerbung abgelehnt wurde. Der Grund dafür ist, dass sie mich für charakterlich untauglich halten. In meiner Bewerbung sollte ich verfahren gegen mich, auch wenn diese fallen gelassen wurden, angeben. Dummerweise habe ich mit 18, vor nun zwei Jahren, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und BTM verstoß bekommen. Bin damals, nachts mit einer Freundin, auf ein Kindergartengelände geklettert, was ein Nachbar gesehen und anschließend die Polizei gerufen hat. Wir haben dort allerdings nur auf einer Bank gesessen und geredet. Zu dem Zeitpunkt habe ich außerdem ab und zu mal einen joint geraucht, weshalb ich eben auch die Anzeige wegen BTM Verstoß bekam.(Hatte ein bisschen was dabei.) Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, da man der Meinung war, dies sei genug Belehrung gewesen. Kurz darauf wurde ich leider auch noch geblitzt wie ich gerade so über rot gefahren bin. (Bußgeld Bescheide sollte man auch angeben) Ich hatte meinen Führerschein noch ganz frisch und habe nicht rechtzeitig richtig reagiert. Musste ein Aufbauseminar machen… Mir ist klar, dass sich das alles nicht gerade gut anhört und ich verstehe, dass man nun meine Tauglichkeit anzweifelt, jedoch ist es seit nun fast zwei Jahren mein Traum zur Polizei zu gehen. Ich wollte nie jemandem schaden und habe ein wirklich gutes Herz. Alle meine Freunde und Familie sind der Meinung, dass der Job sehr gut zu mir passen würde. Ich habe seit diesem Vorfall nie wieder gekifft und bereite ich mich schon eine ganze Weile auf das Einstellungsverfahren vor. Nun überlegen wir die Ablehnung anzufechten, da diese Möglichkeit auf dem Brief angegeben ist. Meint ihr ich habe damit eine Chance? Über konstruktive Antworten würde ich mich sehr freuen
mit freundlichen Grüßen
Carlotta
10 Antworten
Charakterliche Eignung hat nichts damit zu tun was Du heute denkst oder was Du Dir vorgenommen hast sondern was Du insgesamt für einen Eindruck machst mit deinem bisherigen Leben. Und der ist eben negativ.
Die Bundespolizei ist verpflichtet eine Anfechtung zu ermöglichen. Deine Chancen gehen aber gegen null. Hausfriedensbruch und BTM sind rote Tücher für die Polizei.
Also nicht wegen einer Straftat verurteilt.
Trotzdem vermutet man Deine Schuld und deshalb mußt Du in Verfahren Deine Unschuld den Polizeibehörden beweisen.
Da man Dich nicht als Unschuldiger verfolgt, weil strafrechtlich gar nicht mehr verfolgen kann, wird eine andere Sanktion ersonnen, nämlich Dich nicht als Bewerber zuzulassen.
Ansonsten würden sie annehmen; in Zukunft würdest Du jemand entkommen lassen, wenn man nichts gegen ihn in der Hand hat. Das ist Polizeilogik.
Wieso "nach", wenn's kein "vor" gibt?
Du machst dir ja auch rein gar nichts aus deinem stetigen Unsinnsgefasel, oder?
Doch auch eine Vorverurteilung gab es, bei der die Polizei nicht unbeteiligt war. Die Polizei hat den ersten Schritt gemacht überhaupt Verfahren auf den Weg zu bringen.
Würde die Polizei stattdessen ein Auge zudrücken, könnte man auf diese überflüssigen Verfahren verzichten. Die überlastete Justiz hätte sowieso nichts dagegen.
Das Verfahren ist auch dann überflüssig, wenn die Schuld fest steht, alle Beweise vorliegen und der Täter geständig ist. Wie in diesem Fall. Einstellung gegen Auflagen, wegen Geringfügigkeit oder fehlenden öffentlichen Interesse. Nicht wegen erwiesener Unschuld.
Und all dies urteilt NICHT die Polizei. Weder vor noch nach!
Ist doch auch richtig. Bei den Straftaten wurde im Verfahren die Schuld ja auch festgestellt. Und Straftäter muss man nicht nehmen, wenn man genügend Bewerber hat, die noch nicht angeklagt waren.
Du kannst es gerne probieren. Der Rechtsweg steht ja jedem offen.
Ich persönlich sehe aber keine Chancen für die Stattgabe des Einspruchs bei deiner Vorgeschichte. Es gibt viel mehr Bewerber ohne solche Auffälligkeiten, die auch nicht genommen werden können. Die Polizei hat logischerweise mehr Bewerber als Stellen zu vergeben sind.
In meiner Bewerbung sollte ich verfahren gegen mich, auch wenn diese fallen gelassen wurden, angeben
Hast du das korrekt gemacht?
Dann hat die Prüfung ergeben dass du charakterlich nicht geeignet bist, wenn du schon soviel auf dem Kerbholz hast!
Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Beschluss vom 20.07.16 - 2 B 17.16 - folgendes vorangestellt:
Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung des Beamten. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird.
Straftaten, auch wenn sie im jugendlichen Alter begangen wurden, sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu begründen. Dafür ist es unerheblich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ob es zu einer Verurteilung gekommen oder das Strafverfahren wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen eingestellt worden ist.
Viel Glück bei deinem Versuch mit der kriminellen Vergangenheit fùr Recht und Ordnung sorgen zu wollen..
100% rausgeschmissene Zeit und rausgeschmissenes Geld!
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000446
Sowas will man nicht, da gibts genug Bewerber die keine kriminelle Vorgeschichte haben..
Und was folgt aus Deiner Bemerkung, lieber BVB?