Letzte Generation - Kamera konfiszieren?


04.09.2023, 07:50

So, inzwischen bin ich mit den Recherchen weiter.

Es ist möglich, fällt unter Defensivnotstand §228 BGB


04.09.2023, 09:50

§34 dürfte im Fall der drohenden Gefahr zutreffender sein.

Schöne grundsätzliche Gedanken dazu:

https://www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-mitsch/Strafverteidigung/Lo%CC%88sung_Fall_3.pdf

Somit wäre nach §32 eine Unterschlagung des Handys (und Übergabe an die Polizei samt Strafanzeigen) aufgrund §201 möglich.

Bei dem drohenden Verstoß (§228 BGB - anwendbar aufgrund der Tatsache dass alle veröffentlicht wird zum zweck der Propaganda wie AndromedaMMXX hier selbst beweist) eines Verstoßes gegen das KUG §22 wäre es durch §34 StGB gedeckt.

Gut zutreffende Urteile konnte ich leider nicht finden. Fest steht dass Diebstahl&Raub aufgrund der fehlenden Zueignungsabsicht rausfallen würde. Kennt jemand zutreffende Urteile wie weit §32 / §34 angewandt werden können?

6 Antworten

Du kannst das Recht nicht so auslegen, dass es Dir passt. § 32 StGB greift hier nicht, da Du aufgrund einer Vermutung handelst. Niemand weiß wirklich, ob jemand, der ein Handy vor sich hält auch tatsächlich filmt, und selbst wenn kann niemand garantieren, ob dieser Film dann auch wirklich ins Internet gestellt wird, geschweige denn, ob Du darauf zu sehen bzw. zu erkennen bist.
Hinzu kommt, da Du weißt, dass mutmaßlich gefilmt wird, dann bleib fern davon. Dich zwingt niemand dorthin zu gehen und Dich filmen zu lassen. Damit provozierst Du doch erst die Situation, gegen die Du vorgehen willst.
(Das ist wie, wenn jemand mit dem Messer fuchtelt und droht alle abzustechen, die ihm zu nahe kommen - und Du gehst dann mal hin um zu gucken, ob er es auch macht. Selbst schuld!)

Notwehr in unserem Rechtssystem meint, dass ein Angriff auf Leib und Leben bzw. rechtlich geschützte Interessen oder Güter gegenwärtig sein muss, unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen oder noch andauert.
Vom filmen allein entsteht noch keine Gefahr - alles andere ist wilde Spekulation, weswegen Deine Argumentation nicht gilt.

Das ist ja auch das Problem bei vielen Ermittlungen. Die Behörden können häufig erst tätig werden, wenn ein Gesetz gebrochen wurde und nicht schon vorher, wenn jemand vielleicht eventuell möglicherweise irgendwann irgendwas macht.

geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 12:34
§ 32 StGB greift hier nicht, da Du aufgrund einer Vermutung handelst. Niemand weiß wirklich, ob jemand, der ein Handy vor sich hält auch tatsächlich filmt, und selbst wenn kann niemand garantieren, ob dieser Film dann auch wirklich ins Internet gestellt wird, geschweige denn, ob Du darauf zu sehen bzw. zu erkennen bist.

§32 wohl wirklich nicht, sonder §34 bei der vermuteten illegalen nutzung. §32 greift aber aufgrund der Audioaufnahme.

Hinzu kommt, da Du weißt, dass mutmaßlich gefilmt wird, dann bleib fern davon.

dies ist aber dann dem freiheitsberaubenden Umstand der Straßenblockade geschuldet, also nicht freiwillig.

Notwehr in unserem Rechtssystem meint, dass ein Angriff auf Leib und Leben bzw. rechtlich geschützte Interessen oder Güter gegenwärtig sein muss, unmittelbar bevorstehen oder bereits begonnen oder noch andauert.

stimmt. Das gilt aber für die illegale Tonaufzeichnung (aktuelle Gefahr), für die vermutete gefahr gilt §34. Aber beides gegeben.

Vom filmen allein entsteht noch keine Gefahr - alles andere ist wilde Spekulation, weswegen Deine Argumentation nicht gilt.

die gegebene künftige Geährdung ist durch die bisherigen Aktionen (wird alles online gestellt zum zwecke der propaganda) gegeben weil davon auszugehen ist dass dies weiterhin passiert. Aber durch 201 StgB ohnehin egal weil da ja eine aktive Rechtsverletzung stattfindet (für die wie oben beschrieben die Notwehr gilt).

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Vorschlag:

Die Kamera mit Tomatensuppe bewerfen!

Da sollten die Aktivisten ja keine Einwände haben, da sie selbst dieses Vorgehen etabliert haben ..

Ich finde jeder Autofahrer sollte ein paar Dosen Tomatensuppe und etwas Sekundenkleber dabei haben, damit man die als legitimen Gegenprotest bei Störaktionen der Klimaaktivisten verwenden kann:

  • Aktivisten bewerfen Dinge mit Tomatensuppe -> Genötigte Autofahrer bewerfen Aktivisten mit Tomatensuppe
  • Aktivisten kleben sich an Dinge -> Genötigte Autofahrer kleben Dinge (z.B. eine Kuckucksuhr) an Aktivisten

Weil das wäre dann ja voll ironisch und so...

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Bitte diesen Post nicht als Spaßbeitrag verstehen!

Ich finde, etwas Lockerheit und Augenzwinkern könnten die Situation entschärfen.

Hmm, die schlägst meiner Meinung nach (ianal) folgendes vor:

  • Nötigung
  • Tätlicher Angriff, falls wirklich "mit Gewalt wegnehmen"
  • Diebstahl
  • Raub, falls wirklich "mit Gewalt wegnehmen"

Und da ist gar nichts davon unter Notwehr gedeckt - inwiefern bedroht dich denn eine Videoaufnahme?

Schon klar, die #springerstiefelpresse und deren Abmahnanwalt Höcker z.B. möchten gerne Gewalt gegen friedliche Protestierende sehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Der Stand der Wissenschaft, z.B. beim IPCC zusammengefasst.
geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 09:16

Diebstahl fällt raus wegen mangelnder Zueignungsansicht (richtiger wäre übrigends raub, aber auch hier kein Straftatbestand).

Der Rest ist die Frage ob notstand gegeben. Es ist ein aktive straftat §201 StGB, und eine drohende verletzung (u.a. §22 KUG) gedeckt durch 228 bgb weil von einer veröffentlichung aufgrund der massenhaften Beispiele auf seiten der letzten Generation auszugehen ist.

Das rechtsgut das kurzfristigen Handyverlustet wiegt IMHO deutlich geringer wie die duldung ein andauernder Straftat (§201) sowie der Gefahr der Veröffentlichung, bei gleichzeitiger sicherung eines Beweismittels. Die Frage ist wie viel gewalt dafür aufgewendet werden kann. Nötigung hätte ich kein problem, einfachste Gewalt durch Handy aus der Hand wegnehmen denke ich ist auch noch ok. Bei widerstand ist die große frage wie weit es gehen darf. Ist schwer da zutreffende urteile zu finden.

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realfacepalm  04.09.2023, 09:18
@geheim007b
Diebstahl fällt raus wegen mangelnder Zueignungsansicht

Soso, auf einmal zählen für den feinen Herrn die Motive, wenn er damit seine eigenen Straftaten rausreden kann - genau das, was von Leuten wie Dir den Aktivisten der LG ja kategorisch nicht zugestanden wird.

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Oponn  04.09.2023, 09:19
@geheim007b

Das ist kein Verstoß gegen §210 StGB. Wie eine eventuelle Veröffentlichung aussehen würde kannst du nicht beurteilen. Beweissicherung steht dir nicht nicht zu. Zusammengefasst hast du an deren Eigentum, nichts verloren.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 09:20
@realfacepalm

es ist fakt... sogar wenn echte Straftaten im Spiel sid. Beispiel: Fußballfans "ziehen" schalts gegnerische Fans und verbrennen diese -> kein Raub (natürlich bleibt hier die Nötigung/Körperverletzung). Raub setzt zwingend eine Zueignungsabsicht vorraus

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 09:17

btw. es sind keine friedlich protestierende sondern nötigende Straftäter.

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realfacepalm  04.09.2023, 09:20
@geheim007b
btw. es sind keine friedlich protestierende sondern nötigende Straftäter.

Eine Person die daneben setht und eine Videoaufnahme macht?

Bullshit.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 09:21
@realfacepalm

Diese Person macht sich mind. einem verstoß gegen §201 StGB Schuldig, strafbar bis 3 jahre und damit im Verbrechensvereich. Klar, 3 jahre wird es dafür nicht geben aber es bleiben nunmal Straftaten. Audioaufnahmen ohne zustimmung sind nicht rechtens (damit bekommt die Polizei bei vielen Demonstrationen die Kameraleute).

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realfacepalm  18.09.2023, 08:22
@geheim007b

Diese privaten Quatschjura Professoren hier immer... Du bist weder Polizei, noch Staatsanwalt noch Richter und erst recht nicht Henker.

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geheim007b 
Fragesteller
 18.09.2023, 09:28
@realfacepalm

nein, aber ich kann Gesetze lesen und kenne Referenzfälle. Das Mitschneiden von Gesprächen ist nun mal nicht erlaubt, genauso wenig wie die Veröffentlichung.

Interessant ist, dass hier keiner in der Lage zu sein scheint das auf sachlicher Ebene argumentativ zu widerlegen, mehr wie Beleidigungen bekommt man scheinbar nicht hin.

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Wer sich in der Öffentlichkeit festklebt stimmt non verbal zu, dass dieses auch als Zeitgeschichte gefilmt und veröffentlicht wird.

geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 08:31

das trifft auf die Kleber zu, nicht aber auf ihre Opfer. Die müssten unkenntlich gemacht werden.

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Still  04.09.2023, 08:36
@geheim007b

Welche Opfer? Bei Personengruppen > 5 muss niemand unkenntlich gemacht werden. Ferner kannst du immer noch strafrechtlich vorgehen, falls es zu einer Veröffentlichung kommt. Nur wegen der Annahme, es könnte geschehen, darfst du keine Kamera wegnehmen.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 08:38
@Still

Einzelpersonen werden als aktives Bildinhalt veröffentlicht. Sie prahlen ja mit ihren Aktionen im Internet. §201 ist eine aktive Verletzung, aber das BGB kennt eben auch die drohende Verletzung und die ist aufgrund der regelmäßigen Veröffentlichung der Aktionen eindeutig zu bejahen.

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Still  04.09.2023, 13:20
@geheim007b

Mein Tipp: lass die Kamera in Ruhe und verklage die Person, die das öffentlich stellt.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 13:33
@Still

die person stellt es nicht selbst online, und wird im nachgang nicht zu identifizieren sein. Die Videos landen auf anonymen angeblich inoffiziellen Kanälen ohne gültiges Impressum. Nochmal: schon das aufnehmen von Videos stellt eine Straftat da, da sie im Gegensatz zu Bildaufnahmen eine Audiospur enthalten und da ist auch die Aufnahme ohne Zustimmung eine Straftat .

Ich persönlich werde es nicht dulden und zuschauen wie jemand Straftaten begeht. Ich gehe sogar noch weiter, wer es nicht tut macht sich ggf. einer unterlassenen Hilfeleistung schuldig (die polizei zu rufen dürfte in den fällen allerdings ausreichen).

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Still  04.09.2023, 13:35
@geheim007b
Nochmal: schon das aufnehmen von Videos stellt eine Straftat da, da sie im Gegensatz zu Bildaufnahmen eine Audiospur enthalten und da ist auch die Aufnahme ohne Zustimmung eine Straftat .

Wie kommst du auf das schmale Brett? Du bist in der Öffentlichkeit und kannst dich der Aufnahme durch weggehen entziehen.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 13:37
@Still

1.) auch in der öffentlichkeit ist dies nicht zulässig

2) auch eine Entziehung durch wegehen geht nicht wenn man in der Blockade hockt. Ist dafür aber gar nicht notwendig.

die Audioaufnahme ist eine Straftat, ab der 1. sekunde an.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 13:44
@Still

wie kommst du darauf?

https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt

es geht nicht um heimlich oder nicht.

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Ob eine Tat strafbar ist oder nicht, definiert sich nicht durch Meinungen - sondern durch Gesetze...

geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 07:40

darum geht es doch.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Freiheit ist in dem Fall das um was es geht, sein Gesicht nicht auf youtube finden zu müssen. Sagen die beim Filmen sie veröffentlichen es ist es klar -> erlaubt. Aber reicht es zu wissen dass die eigentlich alles veröffentlichen und es eine klare Bedrohung gibt um §35 stgb zu aktivieren

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ErsterSchnee  04.09.2023, 07:45
@geheim007b
Aber reicht es zu wissen dass die eigentlich alles veröffentlichen

Wie gesagt - keine Meinungen, sondern Gesetze...

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 08:25
@ErsterSchnee

228 BGB.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Die drohende Gefahr ist die veröffentlicht, aktiver verstoß sogar nach §201 StGB. Und ich persönlich halte eine vorübergehende Sicherstellung des Tatwerkzeugs bis zum eintreffen der Polizei als mildestes mittel an den aktiven rechtsverstoß zu verhindern. Um mal ein krasseres Beispiel zur Demonstration zu nehmen: wenn ein Messerstecher das Messer weggenommen wird ist das auch kein Diebstahl.

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ErsterSchnee  04.09.2023, 08:33
@geheim007b
Und ich persönlich halte

Wie gesagt - keine Meinungen, sondern Gesetze.

Ein Film oder Foto ist keine Gefahr.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 08:36
@ErsterSchnee

wie definierst du Gefahr? Und §201 ist sogar mehr als Gefahr, es ist eine aktive Rechtsverletzung im Straftatenbereich bis 3 jahre.

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realfacepalm  04.09.2023, 09:05
@geheim007b

... und darunter fällt eine Viedeoaufnahme auf keinen Fall. Das bedroht genau keinen.

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ErsterSchnee  04.09.2023, 12:31
@geheim007b

Es ist vollkommen egal, wie ICH Gefahr definiere. Entscheidend ist, was der Gesetzgeber damit meint.

Spoiler: Der meint keine Videoaufnahme...

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 12:36
@ErsterSchnee

spoiler: er meint alles was ein Rechtsgut verletzt. Ein rechtswidriger Angriff hat nichts mit physischer Gewalt zu tun sondern mit der Beschädigung von rechten.

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geheim007b 
Fragesteller
 04.09.2023, 12:39
@ErsterSchnee
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Machen wir es wie beim Videoschiedsrichter:

Verletztes Rechtsgut: Persönlichkeitsrecht.
Angemessenes Mittel: kamera wegnehmen.
beeinträchtigtes Interesse: kurzer entzug des Handys.
Ergebniss: Persönlichkeitsrecht überwiegt

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