Kein warmes Wasser, Vermieter ist es egal?
Hallo zusammen,
seit über nem halben Jahr haben wir das Problem, dass wir nie durchgehend warmes Wasser haben. Anscheinend ist das Gerät kaputt, welches einstellt ob warm oder kalt und die Vermieterin muss irgendeinen Schalter heben wenn es wieder kalt wird. (Weiß leider auch nicht genau, nur dass es mit Solarenergie funktioniert) Doch in letzter Zeit will sie auch keinen Schalter mehr heben und der Vermieter will den Schaden einfach nicht machen lassen! Wir hatten letztens über 24 Stunden kein warmes Wasser. Und mit kein warmes Wasser mein ich wirklich kaltes Wasser, also niemals genug zum duschen oder Geschirr zu spülen, etc. Unser Anwalt meinte Mietminderung, doch was bringt uns das wenn er es immer noch nicht machen lässt und wir hier mit kaltem Wasser dasitzen. An wen können wir uns da wenden bzw was können wir tun? Das ist doch Körperverletzung was der macht oder?
Danke im Voraus für die Antworten
4 Antworten
Du kannst einen Brief an den Vermieter schreiben und das Problem schildern und mit Mietminderung drohen,wenn er den Schaden nicht reparieren lässt
ich befürchte ,die Solaranlage wird weiterhin zu wenig warmes Wasser liefern
Kannst du dir keine bessere Wohnung suchen ?
das ist kein strafrechtliches, sondern ein privatrechtliches Problem (Mietrecht), das ihr mit dem Vermieter lösen müsst
Mietminderung hilft vermutlich ...
nein mietminderung ist richtig
der macht schon was, wenn er geld verliert
ansonsten wohnt ihr halt günstig
Sie können nach vorheriger Ankündigung die Miete künftig kürzen, bei der mißsand durch den Vermieter behoben wurde.
- 37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG Berlin NZM 2002,143);
- Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 % Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
- Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters, Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
- Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München NJW-RR 1991, 845);
- Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur 15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
- Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 % (AG Darmstadt WuM 1983, 151).
Setzen Sie dem Vermieter zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist, indem Sie für den Fall des fruchtlosen Verstreichens die Beauftragung eines Fachunternehmens zu Vermieterlasten ankündigen.