digiritter am 27.02.2009 um 13:50 Uhr
Wieso ist den auf einer normalen Bierdose (0,5 L) Einwegpfand in höhe von 0,25 € drauf , aber auf einem 5 Liter Partyfass nicht. Das 5 Liter Partyfass ist doch 10 mal so groß und gerade da müsste doch eher Pfand drauf sein, oder? Ich verstehe das nicht. Das 5 Liter Fass kann man übrigens im gelben Sack entsorgen.
Bild/er:

Das versteht keiner...
Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) enthält Regelungen über die Pfanderhebung- und Rücknahmepflicht von Einweggetränkeverpackungen (sog. Dosenpfand). Demnach muss für bestimmte Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter ein Pflichtpfand in Höhe von mindestens 0,25 € erhoben werden.

wer schmeisst schon ein 5 Liter Fass ausm Autofenster??
digiritter am 27. Februar 2009 13:56 Darum geht es in meiner Frage nicht.
damas am 27. Februar 2009 14:26 natürlich nicht, aber du musst zugeben, dass seit des Dosenpfandes weitaus weniger 0,5l Dosen auf der Strasse rum liegen als vorher. Wir holen nur noch welche die ich auch zurückgeben kann. Hast du schon beim Getränkehandel nachgefragt ob sie die zurücknehmen - wenn auch ohne Pfand

Es wird zuwenig davon verkauft das sich ein Pfand und eine Wiederverwendung lohnen würde.

So lautet das Gesetz - Herr Trittin hat es mir leider noch nicht erklärt.

http://bundesrecht.juris.de /verpackv1998/_8.html
§ 8 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (1) 1Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. 2Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. 3Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. (2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung, zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (3) 1Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend zu erfüllen. 2Die Dokumentation ist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. 3Anhang I Nr. 4 Satz 13 und 14 gilt entsprechend.
Vielleicht wollen sie ja den Umsatz damit steigern, keine Ahnung
weil dosen auf den straßen rumgeworfen werden und so...aber man kauft sich ja kein fass und trägts mit rum
digiritter am 27. Februar 2009 13:56 Wer sagt das? Habe ich schon getan, sogar 2 im Rucksack.
aber das ist eher die mindermenge...vielleicht zum männertag...aber nich i.d.R

Kann man , im gelben Sack entsorgen nur ist kein Pfand drauf.
Schon mal gesehen das Billig Läden Flaschen mit 3,1 ltr.billiger verkaufen können deswegen.