Kaufvertrag Wohnwagenkauf von Privat ADAC Standardvertrag?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben von einer Privatperson einen Wohnwagen unter der Verwendung des beigefügten Vertrages erworben. Direkt am nächsten Tag mussten wir feststellen, dass der Wohnwagen einen massiven Wasserschaden hat.
Im Vertrag hat der Verkäufer erklärt, dass der Wagen keinerlei Beschädigungen und vor allem keinen Wasserschaden hat.
Dem Verkäufer eine arglistige Täuschung nachzuweisen sehen wir als schwierig an, obwohl wir davon ausgehen, dass der Verkäufer von dem Schaden wusste. Der komplette Unterboden im Bugbereich ist durchfeuchtet und morsch. Sobald man sich bückt, um die Stützen hoch zu kurbeln, müsste man den Schaden eigentlich sehen.
Nun hat er jedoch vertraglich erklärt, dass der Wohnwagen trocken sei. Wie ist hier das Gewicht dieser Erklärung gegenüber des Ausschlusses der Mängelhaftung? Meiner Meinung nach müsste mich als Käufer diese Klausel vollumfänglich schützen, da ich voraussetzen muss, dass der Verkäufer durch Abgabe der Erklärung um den technischen Zustand des Wagens wusste.
Vielen Dank im Voraus!
5 Antworten
Schon mal mit dem Verkäufer gesprochen?
Und warum fällt Euch das erst auf, wenn Ihr das Ding besichtigt und gekauft habt, wenn es so offensichtlich ist?
Wenn die Aussage von NamenSindSchwer schlüssig ist, dann frage ich mich, warum andere User dem jetzigen Käufer vorwerfen, nicht genau genug optisch geprüft zu haben? Falls seine Annahme stimmt, hätte der VK ebensowenig einen früheren Wasserschaden geprüft. Oder hat es später doch bemerkt und dann mit dem fehlenden Kreuz (KEIN Kreuz bei "Kein Wasserschaden in der übrigen Zeit".) die eigene Nachlässigkeit versucht zu vertuschen? um sich damit aus der Verantwortung zu stehlen?
kommt drauf an wo der Wowa gestanden hat; den Schaden hätte man auch an Ort und Stelle bemerken sollen/müssen. Von heute auf morgen entsteht ein solcher Schaden nicht. wird schwierig
Ich bin mir zwar nicht ganz Sicher ob das bei Privatverkauf auch gilt aber bei Kauf von Händler ist es ja so:
Der Händler muß 1 Jahr Gewährleistung geben (Ich glaube er kann auch freiwillig länger geben) das ist ja soweit bekannt, aber das wichtigste kommt jetzt:
In den ersten 6 Monaten gilt ja die Beweislastumkehr das bedeutet der Verkäufer muß beweisen das der Schaden beim verkauf nicht existiert hat, kann er das nicht bedeutet es der Schaden war beim verkauf schon da.
Da in deinem Vertrag schwarz auf weiß steht:
kein Unfallschaden, keine Feuchtigkeit, kein Wasserschaden usw.
bedeutet das, das der Wohnwagen am Tag des Verkaufs nicht feucht keinen Unfall und keinen Wasserschaden hatte.
Jetzt ist die große Frage wann hast du diesen Wohnwagen gekauft? (hoffentlich weniger wie 6 Monate)
dann würde Ich zum anwalt gehen (wenn der wohnwagen viel geld gekostet hat)
wünsche dir viel Glück
Ja das habe Ich mir auch schon fast gedacht, nur was mir noch einfällt das hat ja nicht mit Gewährleistung zu tun sondern mit "Täuschung" aber natürlich kann man nur etwas machen (Anwalt) wenn der kauf noch keine 6 Monate her war (berichtigt mich Bitte wenn Ich falsch liege) Gewährleistung wäre ja z.B. bei einer kapputten Lichmaschine oder Teile halt, aber in diesem Fall (großer Wasserschaden Boden weich usw usw) ist es wie ein Unfall und den muß der Verkäufer angeben egal ob Privat oder Händler (also soweit Ich weiß)
Bei Privatkäufen gibt es keine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate, hier ist der Käufer von Anfang an in der Beweispflicht.
Der Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel. Das dürfte ja nun auch nicht SO schwer nachweisbar sein, dass er von dem Wasserschaden wusste. Und wenn dann im Vertrag ausdrücklich steht, dass das Teil keinen Wasserschaden hat, dann ist die Arglist offensichtlich. Denn das "vergisst" niemand fahrlässig, wenn man es ausdrücklich im Kaufvertrag aufnimmt.
Edit: Auf dem beigefügten Vertrag ist zwar ein Kreuz bei "Kein Wasserschaden in der Zeit in der das Teil Eigentum des Verkäufers war" aber KEIN Kreuz bei "Kein Wasserschaden in der übrigen Zeit". Das könnte zum Problem werden.
Mein Vorgehen wäre:
Ich würde den VK direkt informieren, den Rücktritt vom Kauf aussprechen, den Kaufbetrag zurückfordern und bei Problemen ein Gutachten in Aussicht stellen, das der VK bei Bestätigung des Sachverhaltes zahlen muß. Sollte die angedrohte Maßnahme nicht fruchten, eine RA einschalten.
Das gilt aber leider nur für Händler. Private Verkäufer können eine Gewährleistung ausschließen.