Kaufmann nachHGB?

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Land- und Forstwirte sind von Gesetzes wegen keine Kaufleute, selbst wenn ihr Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 1 HGB. Auch Land- und Forstwirte können sich jedoch im Handelsregister eintragen lassen, sobald sie nach Art und Umfang einen Geschäftsbetrieb unterhalten, der eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 2 HGB. Die freiwillige Eintragung ist auch hier konstitutiv.

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