Kann mein exmann mir verbieten einen Umzug mit den Kindern verbieten?
ich bin alleinerziehend und geschieden. Ich habe 3 Kinder, die 10, 11 und 14 jahre alt sind. Seit knapp 4 Jahren bin ich in einer neuen Beziehung und wir wollen heiraten Leider wohnt mein Partner von mir 450 km entfernt und er kann auf Grund seines festen Arbeitsvertrag nicht umziehen Mein eigentliche Frage ist.
Kann mir mein Exmann den Umzug dann immer noch verbieten, wenn wir heiraten?
3 Antworten
Solange du in Deutschland bleibst darfst du auch umziehen .......Seine Zustimmung ist nicht relevant !
das ist davon abhängig, ob ihr gemeinsames sorgerecht habt. sofern das der fall ist, brauchst du seine zustimmung.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1678.html
ein umzug - vor allem bei dieser entfernung - ist eine angelegenheit von erheblicher bedeutung.
Klar gibt sogar eine Rechtsprechung darüber .........
Bundesgerichtshof Urteil vom 26.04.2009 AZ .: 2 F 423/06
hier der teil der dich wohl Interessiert :
Eine Mutter, die das gemeinsame Kind aus der früheren Beziehung betreut, darf entscheiden, zu ihrem neuen Freund nach Paris zu ziehen. Das entspricht ihrem Recht darauf, frei über die Wahl ihres Lebensmittelpunktes entscheiden zu können. Dies hat Vorrang vor dem Recht des Kindesvaters, den Umgang im bisherigen Umfang ausüben zu können. Az 2 F 423/06...................
Außerdem ergibt sich das aus § 1687 BGB
Hast du bitte eine Internetseite wo ich das Urteil nochmal nachlesen kann
Wäre super , danke schon mal
Er und ich haben das gemeinsame sorge -und Aufenthaltsbestimmungsrecht
§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Aber es muss doch trotz Gesetze eine Möglichkeit geben das ich mit Kindern umziehen kann. Es kann doch nicht sein das mein Ex-Mann über mein leben bestimmen kann und mir den Umzug verbietet