Kann man unterlassene Unterhaltszahlungen im Nachhinein einfordern?

4 Antworten

unterhalt muss eingefordert werden und ist fällig ab dem tag an dem in verzug gesetzt wird. wenn es keinen titel gibt, dann kann für die vergangenheit so nichts gefordert wurde, auch nichts rückwirkend eingefordert werden.

wenn mutti sich also jahrelang damit zufrieden gab, was gezahlt wurde und kein titel existiert, ist das eben so und nix mehr zu holen.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nicht eingefordert werden. Denn der Unterhalt ist ja dafür da die laufenden Kosten zu bestreiten und der Unterhaltsverpflichtete ist kein "Sparkonto", wo man es nach belieben abfordern kann.

Es sei denn, du warst aus bestimmten Gründen daran gehindert den Unterhalt einzufordern, weil z.B. der Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt war.


GutenTag2003  01.10.2023, 13:43
Keine Verjährung beim Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern verjährt zunächst einmal nicht. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags. 

https://www.unterhalt.net/verjaehrung/

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Kessie1  01.10.2023, 13:58
@GutenTag2003

Das bedeutet aber keineswegs, dass das volljährige Kind nun zwischen 18 und 21 den Unterhalt rückwirkend einfordern kann über Jahre hinweg, weil Mutti keine Lust hatte sich die ganzen Jahre nicht drum zu kümmern.

Es bedeutet lediglich, dass das nun volljährige Kind für max. 3 Jahre den Unterhalt einfordern könnte.

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Du musst es einfordern und ggf. einen Titel bei Gericht erwirken (gerichtliches Mahnverfahren). Dabei hilft dir das Jugendamt.

Forderst du es nicht ein, kann Verjährung eintreten und auch zukünftiger Unterhalt kann so verwirkt sein, d.h. er muss dann gar nicht mehr zahlen.

Mehr dazu findest du hier

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – 5 eigene Kinder

Das kommt drauf an, wie alt Du heute bist ...

... und ob die Ansprüche inzwischen verjährt sind.

Keine Verjährung beim Kindesunterhalt

Der Anspruch auf Kindesunterhalt von minderjährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern verjährt zunächst einmal nicht. Erst mit Eintritt der Volljährigkeit, also am Tag des 18. Geburtstags, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen und endet mit Ablauf des 21. Geburtstags. 

https://www.unterhalt.net/verjaehrung/