Kann man Garantie Übertragen?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

also:

richtig ist was Phil093 schreibt, dass die Gewährleistung durch den Kaufvertrag begründet ist und somit zwischen Käufer und Verkäufer besteht.
Richtig ist auch, dass den meisten Shops die Rechnung reicht (auch wenn sie rechtlich nicht notwendig ist)

Unsinn ist was MarSusMar schreibt. Auch eine kopierte Rechnung ginge, denn wie schon erwähnt ist sie rechtlich nicht erforderlich (zumindest in der Theorie, in der Praxis gilt sie als zweifelsfreier Beleg, dass die Ware auch dort gekauft war - und darum geht es letztendlich).

Der Hinweis von MerzwirdKanzler ist korrekt, per Zession (Abtretung) wäre das möglich.

ABER!!! Wichtig ist erstmal, ob Du wirklich Garantie meinst, denn im Vergleich zur geseztlichen Gewährleistung ist das ein riesen Unterschied! Aus dem Sachverhalt schließe ich, dass es um die gesetzliche Gewährleistung geht.

Daraus folgt: Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich übertragbar und im Zweifelsfall würde man wohl davon ausgehen, dass Du mit Verkauf des Artikels auch die Gewährleistungsansprüche an den Käufer abgetreten hast.

Das kann sich auch nur auf den RAM beziehen und was noch auf der Rechnung steht ist dafür unerheblich. Sonst könntest Du selbst den RAM nicht reklamieren.

Was aber nicht geht (oder besser gesagt von den Garantiebedingungen abhängig ist) ist eine Abtretung der Garantie. Wird diese in den Bestimmungen ausgeschlossen, dann hättest Du schlechte Karten.

Nein. Zwischen deinem Käufer und deinem Verkäufer besteht kein Vertrag. Somit fehlt die Anspruchsvoraussetzung.

Entweder du vereinbarst mit dem Käufer eine Sachmängelhaftung und machst selbst Ansprüche gegen den Verkäufer geltend oder du schließt die Sachmängelhaftung als privater Verkäufer aus.

Gut zu wissen:

Der Gesetzgeber geht davon aus, das Sachmängel, die in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren.

Nach 6 Monaten gilt die sog. Beweisumkehrpflicht. Das heißt: Der Käufer (also du) musst nachweisen, dass der Sachmängel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Das erweist sich jedoch oft als schwierig.

Mein Tipp:

Du solltest die gesetzliche Sachmängelhaftung ausschließen.

Gut zu wissen:

Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Zusatzleistung des Verkäufers.

Im Bezug auf die Gewährleistung solltest du also immer von Sachmängelhaftung sprechen.

Garantien auszuschließen ist unwirksam.

Der Grund:

Garantien sind freiwillig. Und was freiwillig ist, muss nicht ausgeschlossen werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Eine Garantie gilt idR für die zugesicherte Eigenschaft einer Ware für einen gewissen Zeitraum, dabei ist es völlig egal wer der Käufer ist, außer es ist explizit in den Garantiebedingungen festgehalten, dass diese Garantieleistung nur für den Käufer gilt. (freiwillige Garantie gibt idR der Hersteller, auf keinen Fall der Händler oder ein Shop, dies wäre der erste mir bekannte Shop welcher eine Garantie auf eine verkaufte Ware zusichert).

Gegenüber dem Verkäufer hast Du Rechte aus der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) dies gilt nur zwischen Käufer und Verkäufer und bezieht sich auf die mangelfreie Eigenschaft der Sache bei der Übernahme. Wenn Du nun die Ware erneut verkaufst, besteht dieses Recht der Sachmängelhaftung vom Käufer dir gegenüber, außer Du hast diese wiederum als Privatverkäufer rechtswirksam vertraglich ausgeschlossen.

Theoretisch nicht, da der Käufer ja keinen Vertrag mit dem Händer hat, allerdings reicht den meisten Shops die Rechnung aus.

Eine kopierte Rechnung funktioniert nicht. Also müsste sich im Garantiefall der Käufer an dich wenden und die Rechnung benötigen.Wer das macht ist egal.