Kann man bei einem zugeklebten Schloss eine Verkürzung der kündigungsfrist verlangen?

5 Antworten

Sollte Dein Nachbar die Wohnung gemietet haben, könnte der Vermieter fristlos kündigen wegen Störung des Hausfriedens.

Hat der Vermieter schonmal abgemahnt?

Woher ich das weiß:Hobby – Will es wissen....

Das ist erstmal nur eine Sache zwischen Dir und Deinem Nachbarn, die man zivilrechtlich (oder gar strafrechtlich: "Glasflaschenwurf") klären kann.

Dies hat aber erstmal gar nichts mit dem Vertragsverhältnis zwischen Dir und dem Vermieter zu tun. Das würde sich erst ändern, wenn man vom Vermieter verlangen könnte, dass er hier einschreiten müsste. Das zu klären, ist aber nicht so einfach und hätte auch erst Auswirkungen, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würde. Da würde es im Zweifelsfalle reichen, wenn er den Nachbarn verwarnt o.ä.

Mein Tipp: Ein Glasflaschenwurf ist eine strafrechtlich relevante versuchte Körperverletzung. Damit geht man zur Polizei bzw. gleich zur Staatsanwaltschaft (die dann ihrerseits die Polizei zur Sachklärung/Zeugenbefragung etc. beauftragt). Ein solcher Vorgang sollte schon ein wenig Eindruck beim Nachbarn hinterlassen - und kostet Dich nichts.

Gruß Jogi

Warum kommst du nicht mehr in deine Wohnung? Schloss erhitzen, und schon geht es auf. Schloss mit WD 40 einsprühen, und schon hat kein Kleber eine Chance.

Nein, damit verkürzt sich keine Kündigungsfrist. Oder hat der Vermieter das alles getan?

Damit solltest Du vor allem zur Polizei gehen und diese Nachbarn wegen versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung anzeigen. Sowas geht überhaupt nicht und solche Menschen müssen die Suppe, die sie sich da einbrocken, auch wieder auslöffeln.

Sehe keine Möglichkeit auf Verkürzung der Kündigungsfrist wenn es nicht dein Vermieter ist. Das sind persönliche Probleme, die maximal die Polizei oder Anwälte etwas angehen.

Wenn ihr denselben Vermieter habt muss sich dieser auch darum bemühen, dass der Nachbar Hausordnung usw. einhält, aber es wirkt sich trotzdem nicht auf deine Kündigungsfrist aus