Kann ein Ehepartner Vorstand und der andere Kassenwart sein?

6 Antworten

Ja, ich kenne mich aus, und ich kann sagen, dass das auf der Grundlage eurer Satzung (wie von dir beschrieben) natürlich möglich ist. Ich kenne aus anderen Vereinen gleiche Konstellationen, aber auch ähnliches, nämlich Tochter und Mutter in diesen Funktionen. Das Bestimmende ist die Satzung, gesetzlich spricht nichts dagegen.

Natürlich muss die neue Kassenwartin von einer MV gewählt werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – 48 Jahre Ehrenämter in Vereinsvorständen, Vereinsmanager
Maus217 
Fragesteller
 19.02.2021, 20:14

Vielen lieben Dank

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Wenn in der Satzung steht, dass der Vorstand aus den 3 genannten Personen besteht, dann ergibt sich daraus, dass es sich um satzungsmäßige Wahlämter handelt.

Diese können nicht so mir nichts Dir nichts über den Haufen geworfen werden.

Ein Ausnahmefall wäre, wenn in der Satzung vorgesehen ist, unter bestimmten Bedingungen Vortsandsmitglieder kommissarisch bis zur Neuwahl zu berufen.

Kommissiarisch berufene Vorstandsmitglieder haben keine Vetretungsmacht im Außenverhältnis.

Wichtig ist, dass der Vorstand satzungsmäßig zu jeder Zeit handlungsfähig ist (auch ohne den Kassenwart).

Am besten bekommt man die Kuh vom Eis, indem man eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberuft.

Alternativ wäre ein Notvorstand gemäß § 29 BGB beim Amtsgericht zu bestellen.

Hier im Gartenverein war das lange Zeit so. Hat Gott sei Dank keine Probleme gegeben. Ich persönlich wäre dagegen. Wenn für Überweisungen und Buchungen zwei Unterschriften sein müssen kann man das so nicht machen. Problem ist halt oft, dass sich nicht genug Leute finden lassen die bereit sind den Job zu übernehmen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Es kommt auf die Satzungsbestimmungen an, was passiert, wenn ein BGB-Vorstandsmitglied ausscheidet; wenn es keine eindeutige Regelung gibt, daß ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied z. B. kommissarisch durch eine andere, ggf. vom Vorstand zu bestimmende, Person ersetzt werden kann, geht das nicht - es kann auch eine x-beliebige andere Nachrückregelung geben...

Es kommt nun darauf an, wer alles BGB-Vorstand (eingetragen im Vereinsregister) ist und wer davon den Verein nach außen vertritt:

Wenn der 1. und 2. Vorsitzende nach außen vertretungsberechtigt (zusammen oder jeder alleine) sind, dann ist der Verein weiterhin handlungsfähig - dann kann bis zur nächsten MV gewartet werden, um den Posten neu zu besetzen.

Wenn nicht, dann muß umgehend eine MV einberufen werden oder durch das Registergericht muß ggf. vorübergehend eine zusätzliche Person als Notvorstand beiseite gestellt werden (erst ist aber der Verein in der Pflicht, den Mangel so schnell wie möglich zu beseitigen).

Maus217 
Fragesteller
 19.02.2021, 20:10

Danke schön

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