Jura Wirtschaftsrecht bwl?

1 Antwort

Verjährung wäre auf jeden Fall dabei. Geregelt in § 438 BGB.

Die Rechte des Käufers sind aber auch ausgeschlossen, wenn er beim Kauf den Mangel schon kannte (§ 442 BGB) sowie wenn es einen wirksamen Ausschluss der Gewährleistung hab (§ 444 BGB).