Ist es Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wenn Straftäter flüchten?
Wenn ein Dieb vor der Polizei wegrennt
4 Antworten
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft....
Die Widerstandshandlung muss sich dabei unmittelbar gegen den Amtsträger richten. Einfaches Weglaufen ist kein Widerstand im Sinne des Gesetzes. Anders ist dies jedoch, wenn man sich zum Zwecke des Weglaufens los reißt.
Auch wenn es sich beim Weglaufen nicht um eine Widerstandshandlung handelt, kann beim Vorliegen entsprechender Eingriffsbefugnisse das Weglaufen durch Anwendung von Gewalt unterbunden werden.
Ebenfalls kein Widerstand ist es sich passiv zu verhalten.
Siehe auch Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Widerstand_gegen_Vollstreckungsbeamte#Widerstand_gegen_die_Diensthandlung
Nein. Flucht ist nicht strafbar. Solange keine Straftat begangen wird, um die Flucht zu ermöglichen. Selbst der Ruf "Halt, stehenbleinen" begründet keine Verpflichtung. Losreißen aus einem Griff, wegstoßen eines Polizisten, um die Flucht zu ermöglichen, ist strafbar.
Was ist denn "Widerstand gegen die Staatsgewalt"?
Sowas gab es meines Wissens im Kaiserreich, evtl. auch noch im dritten Reich.
Wer sich einer polizeilichen Personenüberprüfung entzieht, macht sich strafbar.
Mittlerweile ist es Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Und nein, dass entziehen vor einer Personenüberprüfung ist keine Straftat, sondern aller höchstens eine Ordnungswidrigkeit.
Wer sich einer polizeilichen Personenüberprüfung entzieht, macht sich strafbar.
Nö.
Wenn du dich wehrst gibt es ein Strafverfahren nach § 113 StGB (Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte). Wenn Du einfach nur schneller bist und entkommst passiert auch nichts. Die Flucht an sich ist nicht strafbar. Wenn Du Dich ohne Gewalt anzuwenden selber befreist, ist das auch nicht strafbar.
Genau so ist es. Wenn ich mich richtig erinnere, hat das ein Gericht mal damit begründet, dass eine Flucht ein menschlicher Reflex ist (bzw. die Angst vor Gefangennahme) und deswegen nicht bestraft werden darf.
Deswegen ist auch ein Ausbruch aus einem Gefängnis nicht strafbar bzw. wirkt sich nicht negativ auf die Haftdauer aus.
Würden die einen nicht sowieso wieder bekommen?