Hilfe, mit was muss ich rechnen?

1 Antwort

Ich bin mir bei dem Thema auch relativ unsicher, ich habe nur verschiedene Artikel aus verschiedenen Seiten gesehen und kopiere die mal, um sie in meine Antwort zu schreiben. Manche thematisieren auch körperliche Aktivitäten.

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„Sexting“ und recht­liche Fallen

„Sexting“ kann nicht nur die Reputation von Teenagern zerstören, sondern bringt auch juris­tische Fallen mit sich, die vielen Jugend­lichen oft nicht bewusst sind. Rechtlich proble­ma­tisch ist dabei noch nicht die Tatsache, dass Teenager erotische Bilder von sich an andere schicken. Die Legalität ist aber dann überschritten, wenn der Empfänger der intimen Bilder diese an andere weiter­leitet, ohne dass der ursprüngliche Absender sein Okay dazu gegeben hat. Eine solche unerlaubte Verbreitung verletzt das Urheber­recht, verstößt vor allem aber gegen das allge­meine Persönlich­keits­recht.

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Weiter kommt bei sexuellem Kontakt zu Personen unter 18 Jahren eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Betracht. Erforderlich ist, dass durch den Täter eine Zwangslage ausgenutzt wurde. Unter einer Zwangslage versteht die Rechtsprechung zum Beispiel wirtschaftliche Not oder Obdachlosigkeit. Die Zwangslage muss dem Täter bewusst sein und sie muss die Vornahme der sexuellen Handlungen ermöglichen oder zumindest erleichtern.

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Wie bereits zum Thema Aufsichtspflicht verschiedentlich erwähnt macht auch das Sexualstrafrecht Unterschiede in der Bewertung der Erheblichkeit einer Tat abhängig von:

  • jeweilige Situation
  • Alter des Minderjährigen und der sexuellen Vorerfahrung
  • Alter des Täters.

Die Gesetzgebung teilt in vier Schutzaltersstufen ein:

  • Kinder bis 14 Jahren
  • Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren
  • Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren
  • Volljährige ab 18 Jahren.

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Jugendliche zwischen 16 und unter 18 Jahren
  • Es dürfen keine sexuellen Handlungen von Jugendlichen mit unter 16jährigen geduldet werden. Dies ist analog wie zuvor genannt. Zum einen macht sich der Jugendleiter strafbar, weil er es zugelassen hat, zum anderen der Jugendliche über 16 Jahre selbst.
  • Besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Jugendlichen unter 18 Jahren und einem Erwachsenen so sind sexuelle Handlungen strafbar, da hier ein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird (§ 174 Abs. Ziffer 2 und 3).
  • Ansonsten gibt es keine weitere Regelung. D.h. eine intime Beziehung zwischen einem 16 und 17jährigen Jugendlichen zu Gleichaltrigen, oder zu einem Erwachsenen (z.B. JugendleiterIn) wäre also zulässig, außer wenn ein Abhängigkeitsverhältnis (Machtstellung) unterstellt werden kann und die sexuellen Handlungen unter Zwang (Nötigung) erfolgten. Jedoch sollte sich der/die JugendleiterIn überlegen, ob ein intimes bzw. sexuelles Verhältnis zu einem/einer über 16 jährigen TeilnehmerIn für die Gruppendynamik gut wäre. Ein intimes Verhältnis zwischen Jugendleiter/in und TeilnehmerIn unter 16 Jahren ist auf jeden Fall strafbar.

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Bei Jugendlichen zwischen 16 und 18 geht der Gesetzgeber dagegen grundsätzlich davon aus, dass sie eigenverantwortlich über sexuelle Kontakte entscheiden können. Deshalb sind sexuelle Handlungen nur strafbar, wenn der Täter sie "unter Ausnutzung einer Zwangslage" verübt. Dies kann dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch zufolge etwa die Notsituation eines Drogenabhängigen sein; nicht hingegen das "zwingende" Bedürfnis, eine Wahl zum Topmodel zu gewinnen.

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Zusammengefasst glaube ich, dass da eigentlich nichts passieren dürfte. Sie ist 16 und du hast sie nur gefragt und nicht irgendwie dazu gedrängt und aufgefordert. Es war ihre Entscheidung und sie ist alt genug, um zu wissen, wie sie sich ausleben will. (Zumindest sind das meine Schlussfolgerungen aus den Dingen, die ich gelesen habe und hier aufgezählt habe.)

Trotzdem viel Glück und mal hoffen, dass nichts passiert.

Und ich hoffe natürlich auch, dass ich dir damit helfen konnte. Aber bei solchen Fällen kann man nie ganz eine klare Antwort geben, am Ende kommt es halt auch auf das Gericht an, in welchem der Fall möglicherweise behandelt werden würde und wie der Richter den Fall interpretiert usw. (also sehr viele Faktoren, die das beeinflussen können)


Lobber90 
Fragesteller
 14.03.2022, 20:24

Vielen Dank für die Antwort. Es ist nur so, dass ich sie gar nicht kenne und wir nicht mal wissen wo wir gegenseitig wohnen. Auch zählen doch Bilder in Unterwäsche nicht zu Pornographie und mit Gefängnis muss ich nicht rechnen oder?

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Julia4627  15.03.2022, 22:37
@Lobber90

Ja, Bilder in Unterwäsche gelten nur als erotische Fotos, aber nicht als Pornographie. Von dem, was ich noch dazu gelesen habe, ist, dass lediglich die Verbreitung und Weiterleitung solcher Bilder ohne Erlaubnis der anderen Person dann strafbar ist. Ich denke nicht, dass du mit Gefängnis rechnen musst, wenn überhaupt gegen dich vorgegangen wird.

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Lobber90 
Fragesteller
 15.03.2022, 23:06
@Julia4627

Danke für deine hilfreichen Antworten. Ich finde es schade, dass sich sonst keine melden, weil mich das Thema sehr mitnimmt. :)

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