Hecke, gilt hier die Verjährung?

6 Antworten

Verjährung ist nicht der richtige Ausdruck, du meindest
wohl  Gewohnheitsrecht ? 
Das greift in diesem Fall nicht, wenn festgelegt ist
1,80 m dann musst du das einhalten. Das gilt auch für
alle Hecken-Pflanzen an der Grenze.
Die Hecke schaut ja dann geschnitten wieder gepflegter
aus, habe halt Verständnis für deinen Nachbarn.     

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Ontario  15.05.2021, 13:43

Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Jedenfalls nicht gesetzlich. Was du mit Gewohnheitsrecht verwechselst ist Duldung. Eine Duldung kann man aber widerrufen.

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kannste doch alles nachlesen:

§ 16 Verjährung = http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/reu/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGBWV2P26#focuspoint

="(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen."

zur Hecke ist angegeben (§ 12): http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/rez/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGBWpP12#focuspoint

= "(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September."

= der Nachbar kann keine Beseitigung verlangen (was er soweit ich es verstanden habe auch nicht tut, oder), wohl aber die Kürzung (Höhe) auf 180cm und den Schnitt überhängender Zweige (sie auch §910 BGB Überhang)

einen Höhenrückschnitt verträgt der Kirschlorbeer schon...

welchen genauen Abstand zur Grenze hat Deine Hecke (Mittellinie)?

kannst Du die Photina versetzen (weiter zu Dir - damit die Abstände und Höhen zusammenpassen - schau im o. g. Gesetz für Bäume nach...)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Es gibt tatsächlich ein Gewohnheitsrecht nur greift es hier vermutlich nicht.

Pflanzt ein Nachbar einen Baum zu nah und zu hoch, dann darf dieser nach einigen Jahren ohne Beschwerde auch bleiben.

Allerdings muss ggfs. ein Rückschnitt hingenommen werden. dies ist bedingt auch von der Pflanzenart abhänging.

Eine HEcke z.B. muss wohl immer gekürzt werden wenn es gefordert wird. Ein Baum nicht unbedingt, aber beim Baum kann es sein dass die Äste beschnitten werden müssen.

Lies mal im BGB $900 und folgende

Ferner gibt es noch Landesgesetze

Die Verjährung bezieht sich eher auf Solitärbäume, nicht auf Hecken.

Wenn es dir gelingt, die Photinias nicht als Bestandteil der Hecke, sondern als Solitärbäume deklarieren zu lassen, dann könnte das mit der Verjährung vielleicht sogar funktionieren.

Der Kirschlorbeer als eindeutige Hecke muß auf Verlangen dennoch runter auf 1,80 m. Das aber auch nur, wenn der Heckenfuß nicht mehr als 50 cm von der Grenze weg ist. Bei mehr als 50 cm Abstand von der Grenze ( plus x cm ) ist die erlaubte Heckenhöhe 1,80 m plus x cm.

 Erlaubte Höhe für die Hecke (B-W) beträgt 180cm.

wenn sich besagter Nachbar beim Ordnungsamt beschwert wirst kappen müssen.

solange sich keiner beschwert ist doch alles okay. man kann sich nicht über die Verordnung hinwegsetzen