Hat jemand Anspruch auf Sozialhilfe wenn er vom Jobcenter eine Hartz-IV Sperre erhalten hat?

5 Antworten

Nein. Sozialhilfe gibt es nur für Menschen, die entweder zu krank sind um arbeiten zu können und für Renter.

Worum geht es denn genau?

Das SGB II, das zuständig ist für ALG II, schreibt dazu in § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen:

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.

Und im SGB XII, das zuständig ist für die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL, "Sozialhilfe"), schreibt dazu in § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch:

Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

Und nur das SGB III (drei!) schreibt etwas von einer Sperrzeit (§ 159 Ruhen bei Sperrzeit), nicht aber das SGB II. Dort gibt es nur eine Minderung des ALG II, beispielsweise bei § 31 Pflichtverletzungen wie mangelnder Bemühung um Arbeit in § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen:

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.

Gruß aus Berlin, Gerd

Nein.

Beim Jobcenter gibt es keine Sperren, sondern Sanktionen. Oder den Wegfall/die Einstellung der Alg 2 - Leistungen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 05.11.2019 darf bei Alg 2 aber nur noch um maximal 30 % gekürzt werden. Alles über 30 % ist definitiv verfassungswidrig.

Also Überprüfungsantrag stellen, das Jobcenter auffordern, rückwirkend ab 05.11.2019 nur noch 30 % Sanktionen einzusetzen, die Differenzbeträge zu erstatten und ab 01.01.2020 ebenfalls nur noch 30 % Sanktionen auszusprechen.

Anspruch auf Sozialhilfe ( eigentlich Sozialgeld ) hat man nur, wenn man nicht in der Lage ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.

Kommt der Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach, bzw. verspricht dies, dann müssen gegebenenfalls auch die 30 % Minderung heraus genommen werden. Ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil.

Nein!Dan musst du eben Lebensmittel Gutscheine beantragen!