Hat der Bauherr das Recht auf einen Sicherheitseinbehalt?

4 Antworten

Grundsätzlich nein, es sei denn, es wurde im Vorfeld im Vertrag so vereinbart (also ein allgemeiner Prozentbetrag). Gleichwohl kann aber u.U. ein Betrag pro Mangel festgelegt werden.

Wichtig ist auch, ob ein Vertrag nach VOB geschlossen wurde oder nach BGB. Ist im Angebot auf die VOB Bezug genommen und das Angebot so beauftragt, ist auch die VOB vereinbart.

Allerdings kannst Du für Mängel, die bei der Abnahme festgestellt wurden, einen Einbehalt mit u.U. Druckzuschlag geltend machen (Mängelbeseitigungskosten: Einbehalt mit Druckzuschlag nicht immer zulässig ++ Baurecht (bauingenieur24.de)).

Ansonsten siehe auch: § 13 VOB/B - Mängelansprüche - dejure.org und der Hinweis von Destranix auf das BGB (§633 und 634 BGB, § 634 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)). Hier erkennt man bereits die verschiedenen Ansätze, deswegen ist die Vertragsbasis wichtig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Je nach Vertrag. Ohne genauere Vereinbarungen dürfte die Zahlung erst nach Abnahme fällig sein. (Nach §§ 632ff. BGB)

Einen generellen Sicherheitseinbehalt gibt es nicht. Fast alles kann vertraglich geregelt werden.

Das muß vor bzw. bei Auftragserteilung vereinbart werden.