Gewährleistungsrecht bei Unwissenheit?
Hi, ich mache gerade mein Abitur mit Jura als Leistungskurs.
Ich habe hier einen Fall, wo der V (Verkäufer) dem K (Käufer) einen PKW als unfallfreies Auto verkauft. Vier Wochen später stellt sich heraus, dass der Wagen bereits einen Vorunfall hatte, vondem V jedoch auch nichts wusste. Inwiefern ist seine Unwissenheit für das Gewährleistungsrecht relevant?
4 Antworten
Ich denke, das ist die Lösung:
https://www.ratgeber-geld.de/privatverkauf/
Dort heißt es:
Der Verkäufer muss dem Käufer die verkaufte Ware frei von „Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne weitere Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Um dieses Risiko auszuschließen, kann der Verkäufer beim Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen. Dabei muss der Verkäufer gewisse Vorgaben berücksichtigen. Zudem hat jeder Gewährleistungsausschluss Grenzen.
Bin nicht im Jura Game aber würde sagen, dass der V seine Ware kontrollieren muss, bevor er sie verkauft. Steht im Kaufvertrag also das der PKW unfallfrei ist, ist das die Schuld des V.
Hallo,
Insoweit nicht, da er die Unfallfreiheit zugesichert hat. Der VK hat dafür zu sorgen, dass das Auto die vereinbarte Beschaffenheit hat. Und dazu gehörte die Unfallfreiheit.
Es gibt also eine Abweichung von der vereinbarten und zugesicherten Beschaffenheit.
Hat er die unfallfreiheit positiv zugesichert?
Dann ist es eine Zusicherung ins Blaue hinein. Das reicht sogar für arglistige Täuschung und damit locker für Gewährleistung.
" V verkauft dem K sein PKW als unfallfreies Fahrzeug" müsste also so sein :)